Auch wenn sich noch vereinzelt ungenehmigte Beregnungsanlagen in Betrieb befinden, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass eine Wasserentnahme generell der behördlichen Genehmigung bedarf.
Rechtlicher Rahmen
Eine Grundwasserentnahme zur Beregnung von Nutzpflanzen ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz § 8 und 10 eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung. Die Antragstellung erfolgt bei der Unteren Wasserbehörde des jeweiligen Kreises. Ein Antrag zur Wasserentnahme aus Oberflächengewässern ist hingegen quasi aussichtslos, da sie das Gewässer gerade in niederschlagsarmen Zeiten zusätzlich erheblich belastet. Darüber hinaus wird eine Beregnung generell beim Förderantrag ELAN-NRW im Betriebsprofil hinterlegt und kann Bestandteil von Konditionalprüfungen sein.
Einiges im Vorfeld klären
Es ist ratsam, sich bereits vor der Antragstellung mit der zuständigen Unteren Wasserbehördeabzustimmen. Denn vom Einreichen des vollständigen, genehmigungsfähigen Antrags bis zur tatsächlichen Erlaubnis vergehen etwa acht bis zehn Wochen. So lassen sich im Vorfeld das Vorhaben und die Standorte der Boh-rungen im Hinblick auf allgemei-ne Schutzgüter sowie Auswirkungen auf Dritte klären und mögliche Unstimmigkeiten frühzeitig ausräumen.
Grundwasserförderungen in Wasserschutzgebieten sind grundsätzlich nur in Abstimmung mit den jeweiligen Wasserversorgern möglich. Diese sind dann standardmäßig am Erlaubnisverfahren beteiligt.
Notwendige Unterlagen
Für den gebührenpflichtigen „Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserförderung“ sind dem Amt folgende Unterlagen vorzulegen:
- Antragsformular mit folgenden Angaben: Flurstück, Brunnendaten, Pumpe und Regner (als Download auf der Kreisseite erhältlich),
- Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 mit Kennzeichnung der Brunnenstandorte. Die Standorte der Förderbrunnen sind so zu wählen, dass beispielsweise kartierte Biotope, Altlasten, private Trink- und Brauchwassernutzungen oder Grundflächen Dritter nicht geschädigt werden.
- Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Eintragung der Brunnenstandorte, der Beregnungsflächen und der Wasserleitungen,
- Brunnenschnitte mit jeweiligem Schichtenverzeichnis,
- eine positive Stellungnahme der Bezirksstelle für Agrarstruktur (BfA) zu dem Vorhaben,
- beantragte Wasserfördermenge je Brunnen.
Der Erlaubnisnehmer, also der Antragsteller, muss als Nebenbestimmung zur wasserrechtlichen Erlaubnis die durchgeführten Bewässerungsmengen nachprüfbar dokumentieren. Je nach beantragter Fördermenge können im Einzelfall weitere Angaben verlangt werden, wie zum Beispiel das verfügbare Grundwasserdargebot oder sogar eine standortbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung UVP.
- Qualifizierter Beregnungsplan für die einzelnen zu beregnenden Kulturen, der Beregnungsmenge und dem Beregnungszeitfenster. Hier ist die Pflanzenbauberatung der jeweiligen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer behilflich.
- Flächenverzeichnis aus dem ELAN-Förderantrag zum Nachweis der bewirtschafteten Gesamtfläche und der angebauten Kulturen.
Genehmigung mit Auflagen
Die besten Aussichten auf eine Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis haben Anträge zur Beregnung von Kartoffeln, Zuckerrüben, Möhren oder anderer Gemüsearten. Es gibt aber durchaus Unterschiede zwischen den einzelnen Kreisen, obwohl sich diese zunehmend untereinander abstimmen.
In Einzelfällen wird die Erlaubnis auch für Getreide, Mais oder Grünland erteilt, wenn sonst die Futtergrundlage bei größerem Viehbesatz auf einem sehr leichten Standort nicht gesichert ist. Ein Beregnen von Silomais für Biogasanlagen scheidet allerdings in der Regel aus.
Nach erfolgter Prüfung erhält die Landwirtin, der Landwirt von der Unteren Wasserbehörde des Kreises eine Erlaubnis, die für einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkt ist. Diese lässt sich nach Ablauf dieser Zeit mit Einreichen neuerer Unterlagen verlängern.
Allerdings kann einem die Bewilligung bei grober Fahrlässigkeit vorzeitig entzogen werden. Ein offener Umgang mit dem jeweiligen Kreis fördert das gegenseitige Vertrauen.
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