Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) legt in diesem Herbst keine Ausnahmen mehr für die Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ 6 fest. „Kurzfristig sind keine Änderungen der geltenden Rechtslage geplant. Insgesamt gelten die Regelungen für GLÖZ 6 bundeseinheitlich, wie die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vorgibt“, antwortet das BMEL auf Nachfrage. Das Ministerium von Agrarminister Cem Özdemir (Grüne) sieht bereits ausreichend Möglichkeiten gegeben, wie die Betriebe die Mindestbodenbedeckung erfüllen können.
„Gute fachliche Praxis“
Einen kleinen Entscheidungsspielraum macht das BMEL allerdings für die Länder und die Kontrolleure offen. „Erlauben die örtlichen Witterungsverhältnisse unter Zugrundelegung der guten fachlichen Praxis allerdings keine rechtzeitige Aussaat, haben die zuständigen Kontrollbehörden dies bei ihren gegebenenfalls stattfindenden Kontrollen vor Ort zu berücksichtigen. Dies müsste im Einzelfall geprüft werden“, schreibt das BMEL.
Obwohl die GLÖZ-Standards bundeseinheitlich gelten, legen die Bundesländer diese zum Teil unterschiedlich aus. So hat NRW in der vergangenen Woche auf die Probleme vieler Landwirte mit Nässe in der Region reagiert.
Das Land erlaubt Landwirten im Jahr 2023 eine Winterkultur im Anschluss an späträumende Kulturen wie Mais, Zuckerrüben, Kartoffeln bis zum 15. November auszusäen. „Diese gilt als Bodenbedeckung, ohne dass die Saat zum 15. November aufgelaufen sein muss“, legt sich das Landwirtschaftsministerium in NRW fest.
Die Regelung in NRW entspreche den vom BMEL vorgegebenen Grundsätzen für die Mindestbodenbedeckung, teilte ein BMELSprecher auf Nachfrage mit. Die Bundesländer Bayern, Brandenburg, Hessen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen haben noch keine landesspezifischen Ausnahmen und verweisen auf die BMEL-Regeln zu GLÖZ 6.
Beim Deutschen Bauernverband (DBV) stößt die Haltung des BMEL zur Mindestbodenbedeckung auf Unverständnis. „Diese Auslegung ist lediglich eine kosmetische Korrektur und reicht nicht, um das Problem zu lösen – die aktuelle Witterung belegt das mehr als deutlich“, sagte DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken.
„Die GLÖZ-6-Regelung bleibt völlig praxisfern, Ackerbau funktioniert nicht nach solchen bürokratischen Vorstellungen“, sagte Krüsken weiter. Er hält zudem den föderalen Flickenteppich bei der Umsetzung der GLÖZ-Regeln für wenig hilfreich. „Wir fordern daher unverändert, endlich pragmatische und bundeseinheitliche Lösungen zu liefern.“
Darum geht es
Hintergrund: Betriebe, die einen Agrarantrag stellen, müssen spätestens ab dem 15. November eine Mindestbodenbedeckung auf mindestens 80 % der Ackerfläche und auf Dauerkulturflächen vorhalten. So sehen es die GAP-Anforderungen nach GLÖZ 6, Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten, vor. Die Mindestbodenbedeckung ist danach vom 15. November bis zum 15. Januar einzuhalten. Die Regel stellt Landwirte in einigen Regionen Nordwestdeutschlands und in Süddeutschland in diesem Herbst jedoch vor große Herausforderungen. Wegen der anhaltenden Nässe kommen sie nicht auf ihre Felder, um diese mit Spätsaaten für Winterkulturen zu bestellen.
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