Pflanzenbau aktuell

Biodiversität: Hinweise zur Mindesttätigkeit

Noch bis Ende März dürfen Landwirte die Mindesttätigkeit – in der Regel das Mulchen – auf Brachflächen oder Blüh- und Schutzstreifen durchführen. Dann ist bis zum 15. August keine Maßnahme erlaubt.

Um die Fördervoraussetzungen von landwirtschaftlichen Flächen zu erfüllen, ist es grundsätzlich notwendig, eine sogenannte Mindesttätigkeit bis zum 15. November zu erbringen.

Auch für brachliegende Flächen ist außerhalb des Schonzeitraums eine Mindesttätigkeit in Form von Mähen oder Zerkleinern und ganzflächigem Verteilen des Aufwuchses (in der Regel Mulchen) zu erbringen. Eine Nutzung des Aufwuchses ist in aller Regel nicht erlaubt. Wichtig ist, dass eine Pflege auf brachliegenden Flächen nicht vom 1. April bis 15. August durchgeführt werden darf.

Nur noch alle zwei Jahre

Mit Beginn der neuen Agrarreform 2023 wurde die Erfüllung der Mindesttätigkeit auf...


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