Möchte man zur Förderung der Biodiversität oder der leichteren Bejagung von Schwarzwild (Blüh)Streifen anlegen, eignen sich die Blüh- und Bejagungsschneisen. Diese können auf allen Ackerflächen eingesät oder der Selbstbegrünung überlassen werden. Ansonsten gibt es hinsichtlich Mischung, Düngung oder Pflanzenschutz keine Vorgaben. Die Fläche muss im Flächenantrag nicht gesondert als Teilschlag ausgewiesen werden und wird mit der Hauptkultur des Schlages (z.B. Mais, Zuckerrüben, Kartoffeln) codiert. Wichtig! Seit 2023 unterliegen auch Blüh- und Bejagungsschneisen dem Sperrzeitraum für Brachen vom 01.04 bis zum 15.08 – in dieser Zeit darf weder gemäht noch gemulcht werden. Die Anlage der Streifen, zum Beispiel nach erfolgter Maisaussaat, ist weiterhin nach dem 01.04 möglich. Ein vorzeitiges Häckseln von Streifen im Mais und das Liegenlassen der Stoppel ist auch weiterhin möglich und bedarf nicht der Angabe als Blüh- und Bejagungsschneise.
Eine Alternative in der Beantragung stellen die Randstreifen auf Acker dar. Diese Streifen können am Rand der bewirtschafteten Fläche mit maximal 15 m Breite angelegt werden Für den Streifen muss lediglich ein Teilschlag im Flächenantrag gebildet und mit der Codierung 915 versehen werden. Der Streifen wird immer der angrenzenden Hauptkultur zugewiesen und kann somit auch kleiner als 1000 m² sein.
Der Maßnahmenfinder Biodiversität
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