Gemäß Pflanzenschutzanwendungsverordnung sind folgende Abstandsauflagen beim Pflanzenschutz immer zu beachten: Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlicher untergeordneter Bedeutung, gilt ab Böschungsoberkante ein Abstand von 10 m oder von 5 m, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist.
Darüber hinaus sind im Rahmen der nationalen Zulassung viele Pflanzenschutzmittel mit zusätzlichen Auflagen (z. B. NW 605, NW 606, NW 706, siehe PSM-Kanister bzw. Internetseite des BVL) versehen worden, die über die allgemeingültigen Mindestanforderungen der Pflanzenschutzanwendungsverordnung hinausgehen.
Auffälligkeiten bei Kontrollen
Bei den diesjährigen Konditionalitäten- und Fachrechtskontrollen sind dem Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer NRW vermehrt Verstöße gegen die mittelspezifischen Abstandsauflagen zum Schutz von Gewässern und Nicht-Zielflächen für bestimmte Fungizide aufgefallen. Dies betrifft aktuell vor allem Behandlungen im Getreide.
In einigen Fällen lässt sich der mittelspezifische Gewässerabstand durch den Einsatz von geeigneter Düsentechnik reduzieren bzw. der Einsatz des Pflanzenschutzmittels wird durch eine verlustmindernde Technik überhaupt erst ermöglicht (z. B. Amistar Max, Folpan SC (G), Hint, Input Classic, Input Tripple, Proto Plus, Univoq usw.).
Mehr Abstand für einige Produkte
Bei einigen Produkten gelten darüber hinaus trotz des Einsatzes verlustmindernder Düsentechnik (90 %) auch noch Gewässerabstände von 10 m (z. B. Vegas Plus, Input Triple usw.) oder mehr (z. B. Pronto Plus, Input Classic, Hint usw.). Informationen zu den mittelspezifischen Abstandsauflagen für sämtliche Anwendungen (Unkraut-, Krankheits- und Schädlingsbekämpfung) in allen Kulturpflanzen erhalten Sie bei Ihrem Landhändler, auf dem Etikett des Pflanzenschutzmittels sowie auf der Internetseite des BVL.
Bitte beachten Sie auch, dass einige Produkte mit der Auflage NT 101 versehen sind (z. B. Pronto Plus, Folicur usw.). Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dieser Auflage ist gegebenenfalls bei nicht ausreichendem Anteil an Kleinstrukturen in der Region (siehe auch „Verzeichnis der rationalisierten Kleinstrukturanteile“) ein zusätzlicher Abstand zu Nicht-Zielflächen einzuhalten.