Wer zu Hause gearbeitet hat, kann die Kosten von der Steuer absetzen. Dafür bleibt mehr Zeit als sonst: die Steuererklärung 2020 können Sie bis 2. August 2021 abgeben. Was genau Sie absetzen können, hängt vor allem davon ab, wo und wie viel Sie zu Hause gearbeitet haben.
1. Arbeitsecke
Wer das etwa am Küchen- oder Wohnzimmertisch getan hat, profitiert von der Homeoffice-Pauschale: Ohne Ausgaben nachweisen zu müssen, können Sie 5 € pro Heimarbeitstag, höchstens 600 € pro Jahr als Werbungskosten abziehen. Ein Arbeitszimmer brauchen Sie dafür nicht. Fahren Sie an einem Tag zur Arbeitsstelle, können Sie für den Tag keine 5 € abziehen, sondern nur die Pendlerpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer. Üben Sie verschiedene berufliche Tätigkeiten aus, erhöht sich die Homeoffice-Pauschale nicht. Sind beide Ehepartner im Homeoffice, können beide jeweils bis zu 600 € ansetzen. Die Pauschale wirkt sich erst aus, wenn Sie zusammen mit anderen Werbungskosten wie Ausgaben für das Pendeln oder Arbeitsmittel auf mehr als 1000 € kommen. Denn schon, wenn Sie keinerlei Kosten nachweisen, zieht Ihnen das Finanzamt 1000 € pro Jahr als Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab.
2. Arbeitszimmer
Die Homeoffice-Pauschale steht also jedem zu, der 2020 zu Hause gearbeitet hat. Spannend wird es, wenn es darum geht, ob die Finanzämter es akzeptieren, dass Arbeitnehmer, die wegen Corona zu Hause geblieben sind, die meist weit höheren Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Zu diesen Kosten zählen etwa anteilige Miete, Schuldzinsen, Wasser-, Energie-, Reinigungs -und Renovierungskosten, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren. Ist ihr Arbeitszimmer im eigenen, abbezahlten Wohnhaus, können Sie statt Miete oder Zinsen die Gebäude-AfA ansetzen. Voraussetzung ist aber nicht nur, dass Sie in einem eigenen Arbeitszimmer tätig sind (siehe Kasten), sondern auch, dass Ihnen dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bisher legten die Finanzämter das sehr streng aus: Gibt es einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, ging der Fiskus davon aus, dass der Arbeitnehmer diesen nutzen und keine Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer absetzen kann. Dabei spielten subjektive Gründe wie Lärm- oder Gesundheitsschutz, die gegen ein Arbeiten im Büro sprechen, keine Rolle. Das scheint sich jetzt durch Corona zu ändern: Die Bundesregierung erklärte am 19. Mai 2020 auf Anfrage, man könne auch dann davon ausgehen, dass einem Steuerpflichtigen kein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, wenn er diesen etwa aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht nutzt. Im Zweifel werden am Ende die Finanzgerichte entscheiden.
Unser Tipp
Haben Sie in einem Arbeitszimmer gearbeitet, sollten Sie versuchen, die höheren Kosten für das Arbeitszimmer statt der HomeofficePauschale abzusetzen. Legen Sie dafür in Ihrer Erklärung dar, welche Kosten Sie hatten und lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen, an wie vielen Arbeitstagen sie im Homeoffice waren. Denn davon hängt ab, ob Sie die Kosten nur bis zu 1250 € pro Jahr oder unbegrenzt ansetzen können: Stellt Ihr heimisches Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit dar und steht Ihnen für die Zeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie die Kosten unbegrenzt absetzen. Das ist etwa der Fall, wenn Sie wöchentlich an drei Tagen zu Hause und an zwei Tagen im Betrieb waren. Am Ende zählt die Betrachtung des gesamten Jahres: Waren Sie bei einer Fünftagewoche an mehr als 110 Arbeitstagen pro Jahr im heimischen Arbeitszimmer, war das der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit. Bei weniger Tagen im Heimbüro ist nur ein Werbungskostenabzug bis 1250 € pro Jahr zulässig. Diese gelten pro Person. Ehepartner könnten also jeweils die von jedem Ehepartner getragenen Aufwendungen und damit bis zu 2500 € abziehen, selbst wenn sie sich ein Arbeitszimmer teilen.
Was ist ein Arbeitszimmer?
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Zimmer im Wohnraum des Arbeitnehmers, das der Arbeitserledigung dient. Auch Keller oder Speicher können dazuzählen. Eine private Mitbenutzung bis zu 10 % ist unschädlich. Eine „Arbeitsecke“ im sonst privaten Raum wird nicht anerkannt. Gelegentlich verlangt das Finanzamt zur Überprüfung einen Lageplan mit Verzeichnis der Einrichtungsgegenstände. Voraussetzung ist, dass Haus oder Wohnung groß genug sind. Die Grundregel: Neben dem Arbeitszimmer braucht jedes Haushaltsmitglied neben Küche, Bad und WC einen Raum. Das Arbeitszimmer muss ein getrenntes Zimmer sein. Ein Durchgangszimmer wird nicht anerkannt, wenn dahinter private Räume liegen, wobei Schlafzimmer nicht mitzählen. Im Zimmer dürfen keine Gegenstände wie etwa ein Bett stehen, die für eine regelmäßige private Nutzung sprechen.
Das gilt für Arbeitsmittel
Neben Kosten eines Arbeitszimmers oder der Homeoffice- sowie der Pendlerpauschale können Sie Kosten für Arbeitsmittel ansetzen, wenn Sie diese fast ausschließlich beruflich nutzen. Dazu zählen etwa Aufwendungen für Büromaterial, Schreibtisch, Computer, Notebook, iPad, Schreibtischstuhl, -lampe oder Bücherregal. Aufwendungen bis 952 € (800 € plus 19 % Mehrwertsteuer) können Sie als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung abziehen. Ansonsten sind Aufwendungen über die Nutzungsdauer abzuschreiben. 2021 können Sie übrigens ausnahmsweise die Kosten für Computer, Notebooks, iPads und Software in voller Höhe unabhängig vom Anschaffungspreis abziehen. Nutzen Sie Ihren privaten Telefon- und Internetanschluss beruflich, dürfen Sie pauschal 20 % der Rechnungen, maximal 20 € pro Monat ansetzen.