Jahreswechsel

Gesundheit: Das ändert sich 2021

Das neue Jahr bringt auch in gesundheitlicher Sicht einige Änderungen mit sich. Wir haben die Wichtigsten zusammengestellt.

Mehr Digitalisierung im Gesundheitswesen, besserer Schutz für Ungeborene und mehr Flexibilität bei Heilmitteln – das neue Jahr bringt einige Änderungen mit sich. Einige davon treten schon am 1. Januar in Kraft, andere im Laufe des Jahres.

Elektronische Patientenakte kommt

Die Gesetzlichen Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab dem 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Da­rin werden zum Beispiel Befunde, Röntgenbilder, Impfungen oder Medikationspläne digital gespeichert. Grundsätzlich entscheidet der Krankenversicherte selbst, ob eine solche elektronische Akte angelegt wird, welche Daten aufgenommen werden und wer darauf Zugriff haben darf.

Start der elektronische AU-Bescheinigung verschoben

Ursprünglich war geplant, dass Ärzte ab dem 1. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit (AU) direkt elektronisch an die Krankenkasse des Versicherten übermittelt. Damit sollte der „Gelbe Schein“ für die Versicherung überflüssig werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Kranken­kassen haben sich jedoch darauf geeinigt, dass die Ärzte erst ab 1. Oktober 2021 verpflichtet sind, die AU-Daten digital an die Krankenkassen zu übermitteln. Als Grund für die Verschiebung führte der KBV an, dass die Technik noch nicht flächendeckend verfügbar sei, weder aufseiten der Praxen, noch aufseiten der Kassen. Zudem sei eine klare Regelung gerade jetzt in Corona-Zeiten wichtig, um Ärzte nicht zusätzlich zu belasten.

In einem nächsten Schritt ist geplant, dass Arbeitgeber bei den Krankenkassen Daten über die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters elektronisch abrufen können. Krankgeschriebene Arbeitnehmer müssen sich dann um die Meldung an Arbeitgeber und Krankenkasse nicht mehr kümmern. Bisher besteht die AU aus drei Formblättern: je eine für den Arbeitgeber, für die Krankenkasse und den Arbeitnehmer selbst.

Babykino in 3D und 4D wird verboten

Das sogenannte „Babyfernsehen“ wird verboten. Ultraschalluntersuchungen in 3D und 4D, die medizinisch nicht notwendig sind, dürfen gynäkologische Praxen ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr durchführen. Bei 3D werden Bilder des Ungeborenen in dreidimensionalen Bildern dargestellt, 4D zeigt das Kind live in Bewegung. Solche Untersuchungen sind dann nur noch erlaubt, wenn der Frauenarzt es für medizinisch geboten hält, zum Beispiel bei Entwicklungs­störungen. Grund für das Verbot sind mögliche gesundheitliche ­Risiken für den Embryo durch die hohe Ultraschallintensität.

Im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen sind in der Schwangerschaft drei Basis-Ultraschalluntersuchungen vorgesehen. Diese 2D-Untersuchungen wird es weiterhin geben. Stellen Ärzte Entwicklungsauffälligkeiten des Kindes fest, dürfen sie auch nach dem 1. Januar 2021 eine 3D- oder 4D-Ultraschalluntersuchung durchführen.

Längerer Anspruch auf Elterngeld bei Frühchen

Wenn ein Baby mindestens sechs Wochen vor dem eigentlichen Entbindungstermin zur Welt kommt, sollen Eltern ab dem kommenden Jahr einen Monat länger Anspruch auf Elterngeld haben. Die Eltern sollen dadurch mögliche Entwicklungsverzögerungen des Kindes besser auffangen können.

Längere Frist bei Start von Heilmittelbehandlung

Bislang gilt: Hat ein Arzt Krankengymnastik, Logopädie, Physio-, ­Ergo-, Ernährungstherapie oder ­Podologische Therapie verordnet, müssen Patienten die Behandlung innerhalb von 14 Tagen beim jeweiligen Therapeuten beginnen. Nach einer Neuregelung zur Heilmittelverordnung kann ab dem 1. Januar 2021 eine Heilmittel­behand­lung bis zu 28 Tage nach Verord­nungs­­datum starten. Hält der Arzt einen früheren Behandlungsbeginn für erforderlich, kann er auf der Verordnung einen dringlichen Behandlungsbedarf vermerken.

Neu ist auch, dass die im Heilmittelkatalog angegebene Höchstmenge an zu verordnender Behandlungsmenge nicht mehr als Deckel, sondern nur noch als Orientierungswert dient. Sofern es medizinisch erforderlich ist, können Ärzte also künftig weitere Einheiten verordnen. Eine Vorab-Genehmigung der Krankenkasse ist dafür nicht mehr erforderlich.

Nach einer Heilmittel-Verordnung haben Patienten künftig 28 Tage Zeit, mit der Behandlung zu beginnen. (Bildquelle: Pixel-Shot/stock.adobe.com)

Masern-Impfpflicht kommt im Juli

Eltern, deren Nachwuchs vor dem 1. März 2020 eine Schule besucht hat oder in einer Kita betreut wurde, müssen ab dem 31. Juli 2021 nachweisen, dass ihr Kind gegen Masern geimpft ist. Diese Frist gilt auch für das Personal in diesen Einrichtungen.

Schon seit dem 1. März 2020 musste der Impfstatus belegt werden, wenn Kinder neu in eine Kita, Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen wurden.

Obergrenze für Trans-Fettsäuren festgelegt

In Chips, Pommes, Margarine, Blätterteig und vielen Fertigprodukten finden sich oft Transfette. Diese können den Cholesterinspiegel im Blut steigen lassen und das Risiko von Herzkrankheiten erhöhen. Die EU-Kommission hat jetzt eine verbindliche Obergrenze für trans-Fettsäuren in Lebensmitteln festgelegt. Ab dem 2. April 2021 dürfen dann auch in Deutschland nur noch Lebensmittel in den Handel gelangen, deren Fettgehalt zu weniger als 2 % aus industriell hergestellten Transfetten besteht.

Die Verbraucherzentrale NRW kritisiert jedoch, dass in Deutschland weiterhin keine direkte Kennzeichnungspflicht für trans-Fettsäuren besteht. Die Lebensmittel-Informations-Verordnung sieht für die Kennzeichnung von gehärteten Fetten oder Ölen die Hinweise „ganz gehärtet“ bzw. „teilweise gehärtet“ vor. Leicht verständliche Angaben wie „frei von trans-Fettsäuren“ oder die Angabe des kon­kreten trans-Fettsäuren-­Gehalts sind hingegen nicht zulässig.