Für die meisten Einsatzbereiche reichen einfache Mund-Nasen-Bedeckungen wie genähte Masken oder herkömmliche Einwegmasken aus. Einen noch besseren Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV2 durch die Atemluft versprechen partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken).
Sie verhindern weitgehend das Einatmen infektiöser Tröpfchen und Aerosole. Daher dienen sie in erster Linie dem Eigenschutz. Das gilt zumindest für FFP-Masken mit Atemventil. Masken ohne Ausatemventil filtern sowohl Ein- als auch Ausatemluft und schützen daher auch im begrenzten Maße das Umfeld.
FFP-Atemschutzmasken sind daher vor allem für Menschen wichtig, die als medizinisches und pflegerisches Personal oder als Helfer in direktem Kontakt mit (möglicherweise) Infizierten stehen.
Aber auch Menschen, mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf mit SARS-CoV2 profitieren von dieser persönlichen Schutzausrüstung. Über 65-Jährige und Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen sollen daher künftig 15 FFP2-Masken gegen eine geringe Eigenbeteiligung erhalten können. Die Kosten übernimmt laut Beschluss der Bund.
Sonderregelung für persönliche Schutzausrüstung wie FFP2-Masken
An FFP2-Masken sind bestimmte Sicherheitsstandards geknüpft. Sie müssen die Anforderungen der Norm DIN EN 149:2009-8 erfüllen und ein CE-Kennzeichen mit vierstelliger Nummer tragen. Zwischenzeitlich war dies anders geregelt.
Weil zu Beginn der Corona-Pandemie nicht ausreichend FFP-Masken zur Verfügung standen, durften per Verordnung vorübergehend auch Atemschutzmasken ohne europäische CE-Nachweise eingeführt und verkauft werden. Die Verkehrsfähigkeit hatte dann die zuständige Marktüberwachungsbehörde, in NRW sind das die Bezirksregierungen, zu kontrollieren.
Masken, die durch dieses vereinfachte Zulassungsverfahren auf dem Markt sind, haben keine CE-Kennzeichnung und keine Prüfnummer. Sie dürfen daher nicht als FFP2-Masken verkauft werden, sondern müssen als Corona-Pandemie-Atemschutz (CPA)-Masken gekennzeichnet sein.
FFP2-Masken müssen zugelassen werden
Mittlerweile hat sich die Mangelsituation an Atemschutzmasken entschärft. Die Sonderreglung für die Einfuhr und das Bereitstellen von CPA-Atemschutzmasken ist aufgehoben. Seit Oktober dürfen nur noch Masken in den Verkauf gelangen, die das komplette Prüfverfahren gemäß der Verordnung für persönliche Schutzausrüstung EU 2016/425 absolviert haben.
Checkliste FFP-Atemschutzmasken
FFP2-Masken unterliegen der EU-Verordnung EU 2016/425. Seit Oktober 2020 müssen auf neu zugelassenen FFP-Masken wieder folgende Angaben stehen:
- Name oder Warenzeichen des Herstellers;
- Produktbezeichnung etwa in Form einer Artikelnummer;
- die Nummer und das Jahr der Veröffentlichung der Europäischen Norm (EN-Norm): EN149:2001+A1:2009 oder EN149:2009-08;
- das CE-Zeichen mit der vierstelligen Kennnummer der Zertifizierungsstelle;
- die Schutzstufe wie FFP1, FFP2 bzw. FFP3 sowie
- den Zusatz über die Gebrauchsdauer der Halbmaske wie NR oder R.
Die Verpackung muss außerdem Angaben über den Hersteller, Importeur oder Händler sowie eine bestimmungsgemäße Gebrauchsanweisung und eventuell Warnhinweise beinhalten.
Ferner sollte der Hersteller eine Konformitätserklärung zur Verfügung stellen können, entweder in der Verpackung oder online und auf Anfrage eine EU Baumusterprüfbescheinigung vorweisen.
Allerdings: Altbestände, die vor dem 1. Oktober 2020 auf den Markt kamen und für die ein entsprechendes Bestätigungsschreiben einer Marktüberwachungsbehörde vorliegt, gelten aber nach wie vor bis Ende ihres Ablaufdatums als sicher und dürfen weiterhin ohne CE-Kennzeichnung und Prüfnummer verkauft und eingesetzt werden.
Vorsicht vorgefälschten Atemschutzmasken
Leider sind derzeit aber auch Atemschutzmasken im Umlauf, die minderwertig sind oder mit falschen Zertifikaten blenden. So sind beispielsweise aus China importierte Masken vom Typ KN95 auffällig geworden. Im Wesentlichen entspricht diese Atemschutzmaske den Anforderungen der amerikanischen N95-Maske und diese gilt funktional gleichwertig mit FFP2-Atemschutzmasken nach europäischer Norm.
{{::tip::standard::Aktuelle Warnungen und Rückrufe von Atemschutzmasken sind zu finden unter https://www.produktwarnung.eu/rubrik/atemschutzmasken::}}
Äußerlich ist den Masken nicht anzusehen, ob sie entsprechend geprüft sind und ausreichenden Infektionsschutz bieten. Was also tun? KN95-Masken müssen eine Sonderzulassung oder einen Schnelltest einer zugelassenen Prüfstelle mit Bestätigung der Marktüberwachungsbehörde vorweisen.
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man sich beim Einkauf die obligatorische „EU-Konformitätserklärung“ des Herstellers oder seines in der EU ansässigen Bevollmächtigten vom Lieferanten bzw. Verkäufer vorlegen lassen. Sie enthält alle Angaben zum Produkt, die man fachkundig überprüfen sollte. Ist diese Information nicht zu bekommen, sollte man im Zweifelsfall die Finger vom Kauf lassen.
Prüfen Sie die Kennziffern auf der Atemschutzmaske
Wer sicher gehen möchte, dass er eine geprüfte FFP2-Maske kauft, sollte vor allem auf das CE-Zeichen und die nachfolgende vierstellige Nummer achten, die die Prüfstelle angibt. In Deutschland sind derzeit nur zwei Prüfstellen dafür zugelassen. Das sind die Dekra Testing und Certification GmbH mit der Prüfnummer 0158 und das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung mit der Nummer 0121.
Steht eine andere Prüfnummer hinter dem CE-Kennzeichen, die auf eine ausländische Prüfstelle weist, so kann diese durchaus zulässig sein. Wer überprüfen möchte, ob sich die aufgedruckte Nummer tatsächlich einer anerkannten Prüfstelle zuordnen lässt, kann dies auf der Webseite der EU-Kommission überprüfen.
{{::tip::standard::Über NANDO-Datenbank sind die zugelassenen Prüfstellen zu erfahren: www.wochenblatt.com/eu-pruefstellen::}}
Da derzeit auch Produkte mit gefälschten CE-Kennziffern vertrieben werden, sollte man im Zweifelsfall bei der Prüfstelle nachfragen, ob das Zertifikat tatsächlich von dieser ausgestellt wurde.
Aber unabhängig davon: Schutz bieten die Masken nur, wenn sie richtig getragen werden. Und sie ersetzen keineswegs andere wichtige Maßnahmen, wie Abstand halten, Hygieneregeln oder Lüften.
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