Wochenblatt-Leser Heribert Z. fragt: Ich besitze einen Kleintransporter mit 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht, der als Lkw zugelassen ist. Gilt für dieses Fahrzeug das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?
Torsten Wobser, Redaktion, antwortet: Das kommt auf die Nutzung innerhalb des Verbotszeitraums an. Solo, ohne Anhänger unterliegt das Fahrzeug keinen Beschränkungen. Wollen Sie am Wochenende jedoch mit Anhänger einem Gewerbe nachgehen, geht das nicht. Denn unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw mit Anhänger, die gewerblich genutzt werden. Das heißt aber im Umkehrschluss: Privat dürfen Sie einen als Lkw zugelassenen Kleintransporter mit Anhänger auch an Sonn- und Feiertagen fahren.
§ 30 StVO
Detaillierte Angaben enthält der § 30 StVO. Darin heißt es: An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.
Der Paragraf enthält allerdings auch einige Ausnahmen. Sie kommen jedoch in den meisten Fällen nicht zur Anwendung und werden deshalb hier nicht im Detail aufgeführt.
Lesen Sie mehr:
(Folge 24-2023)