Wochenblatt-Leserin Bernhardine G. fragt: Ich bin schon sehr betagt und pflegebedürftig. Wenn ich sterbe, möchte ich verbrannt werden und dass meine Asche auf unserem Acker verstreut wird. Ist das in NRW möglich?
Rebecca Kopf, Redaktion, antwortet: Um Ihre Frage zu beantworten, haben wir die entsprechende Expertise im Bischöflichen Generalvikariat angefragt.
„Nach dem Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW) und dem Feuerbestattungsgesetz besteht in NRW Friedhofszwang. Die einzige Abweichung sind die Bestattungswälder, die ausnahmsweise als Beliehene Aschebeisetzungen im Wurzelwerk vornehmen dürfen. Nur die Kommunen oder Religionsgemeinschaften dürfen Friedhöfe nach einem besonderen Genehmigungsverfahren bei der Bezirksregierung eröffnen. Gegebenenfalls sind Ausnahmen nur im Einzelfall genehmigungsfähig, zum Beispiel bei der Bestattung einzelner bedeutender Persönlichkeiten. Die katholischen Friedhöfe bieten zunehmend selbst Baumbestattungen an.
Maßgeblicher Hintergrund für diese gesetzliche Regelung ist die Wahrung der Totenruhe. Diese ist auch verfassungsmäßig garantiert.
Die Mitnahme von Urnen nach Hause ist in Deutschland nicht gestattet und die Überführung ist nur durch einen Bestatter möglich. Ein Verstoß ist nach § 19 BestG NRW bußgeldbewährt.“
„Wir sind stolz auf unsere Friedhofskultur und die Möglichkeit, den Angehörigen auf unseren Friedhöfen zu gedenken, und gerade den katholischen Friedhofsträgern ist es ein besonderes Anliegen, diese Kultur zu bewahren“, sagte ein Sprecher des Kreisdekanats Coesfeld der Katholischen Kirche im Kreisbistum Münster gegenüber dem Wochenblatt.
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(Folge 14-2024)