Gehören die Kosten für Baumfällarbeiten zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege? Nach Ansicht einiger Gerichte hat der Vermieter die Kosten zu tragen. Der Bundesgerichtshof sieht das allerdings anders und sorgte vorige Woche für Klarheit: Lässt ein Vermieter einen morschen, kranken oder abgestorbenen Baum fällen, darf er die Kosten für die Arbeiten mit der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.
In einem Fall aus Niedersachsen wurde eine 40 Jahre alte, nicht mehr standfeste Birke gefällt. Die Kosten von knapp 2500 € legte der Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung, mit der insgesamt Gartenpflegekosten von 4058 € abgerechnet wurden, auf die Mieter um. Die klagende Mieterin musste anteilig 415 € – in diesem Fall rund 10 % der Gesamtjahreskosten für die Gartenarbeiten – zahlen. (Az.: VIII ZR 107/20).
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