Wochenblatt-Leser Antonius W. fragt: Auf der Grabstätte von Verwandten wächst regelmäßig Wildkraut. Die Pflege durch eine Friedhofsgärtnerei hatte mein verstorbener Onkel über die Gesellschaft für Dauergrabpflege Westfalen geregelt. Trotz meiner Beanstandungen werden die Mängel nicht zufriedenstellend behoben. Muss ich das hinnehmen?
Brigitte Laarmann, Redaktion, antwortet: Grundsätzlich ist die Grabpflegegesellschaft der richtige Ansprechpartner bei Mängeln oder Beanstandungen zu einem dauergepflegten Grab mit einem Treuhandvertrag. Die Gesellschaft nimmt mit der Friedhofsgärtnerei Kontakt auf, um die Situation zu klären und Abhilfe zu schaffen. Der Gärtner hat gemäß Vertrag ein Recht auf Nachbesserung. Sollte nach mehrmaliger Mängelrüge mit Frist der Mangel nicht behoben sein, wird der Vertrag an eine andere Gärtnerei übertragen. Dies ist nach Mitteilung von Ralf Harbaum als Geschäftsführer der Gesellschaft für Dauergrabpflege Westfalen nur selten der Fall, da die Betriebe an langfristigen Aufträgen interessiert sind.
Zu Ihrer Beschwerde hilft weiterhin ein Blick in den abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrag. Er sieht eine gärtnerische Bearbeitung im Turnus von drei Wochen vor. Erfahrungsgemäß reicht das für eine Grabstätte wie die Ihrer Verwandten mit wenigen, immergrünen Gehölzen und einer Bodenabdeckung mit Rindenmulch aus. Allerdings weist die Grabpflegegesellschaft darauf hin, dass zwischen den Pflegedurchgängen Wildkraut aufwachsen kann. Bleibt einmal ein junges Pflänzchen unentdeckt, kann es sich innerhalb einiger Wochen deutlich ausbreiten, wenn die Wachstumsbedingungen gut sind. Das können Sie der Friedhofsgärtnerei nicht als Mangel anlasten und Nachbesserung fordern.
Dauergrabpflegevertrag des Verstorbenen nicht kündbar
Sie als Hinterbliebener können den bestehenden Dauergrabpflegevertrag nicht kündigen. Die Treuhandgesellschaft ist in der Pflicht, den vom Verstorbenen abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen. Sollten Sie als Hinterbliebener weitere Leistungen oder auch eine Verlängerung der Leistungsdauer wünschen, können Sie das in einem Zusatzvertrag regeln. Wenn Sie einen höheren Pflegestandard auf der Grabstätte wünschen, bleibt Ihnen also die Möglichkeit, den Grabpflegevertrag aufzuwerten, etwa auf einen wöchentlichen Pflegedurchgang. Dann rechnet der Gärtner zum Beispiel jedes zweite Pflegeintervall auf dem neuen Vertrag ab. Hier haben Sie als Hinterbliebener auch alle Rechte. Es scheint allerdings fraglich, ob dieser Aufwand in Relation zu der schlichten Grabgestaltung steht.
Weiterhin könnten Sie überlegen, die Grabstätte mit immergrünen Bodendeckern bepflanzen zu lassen, auf denen Wildkräuter nicht so auffallen. Das könnten Sie direkt mit der Friedhofsgärtnerei besprechen und sich bei der Auswahl von Pflanzen, die zum Standort passen, beraten lassen.
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(Folge 26-2023)