Wochenblatt-Leser Andreas R. fragt: Gilt der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer für kleine Photovoltaikanlagen auch für die Anmietung von Anlagen und bei Leasing- und Mietkaufverträgen?
Rebecca Kopf, Redaktion, antwortet: Seit diesem Jahr gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Konkret bezieht sich der Nullsteuersatz auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister.
Die Anmietung von Photovoltaikanlagen stellt laut Bundesfinanzministerium keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar. Daher greift hier der Regelsteuersatz.
Vereinbarung im Vertrag zählt
Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung eingestuft werden. Hier kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Verträge an. Entscheidende Punkte sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen. Maßgeblich sind die Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.
Beispielsweise liegt eine Lieferung vor, wenn zum Ende der Vertragslaufzeit ein automatischer Eigentumsübergang vertraglich vereinbart ist. Räumt der Vertrag dem Leasinggeber oder Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen, „wenn keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, als die Übertragung beziehungsweise der Erwerb des Eigentums an dem Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit“. So erklärt es das Bundesfinanzministerium.
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(Folge 10-2023)