Wochenblatt-Leserin Heike W. fragt: Wir leben auf einem ehemaligen landwirtschaftlichen Hof mit Stall und Scheune. Die Flächen sind verpachtet. Sind sie noch Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und so in der Grundsteuererklärung anzugeben?
Rebecca Kopf, Redaktion, antwortet: Ja. Nach dem Bewertungsgesetz kommt es vielmehr auf die Zweckbestimmung und tatsächliche Nutzung der Gebäude und Flächen an. Was das bedeutet, erläutert Dipl.-Ing. Klaus Müller, Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger, Warendorf: „Die Aufgabe Ihres Betriebs im einkommensteuerrechtlichen Sinn und die damit einhergehende Überführung der Gebäude und Flächen ins Privatvermögen sind bei der Feststellung der Grundsteuerwerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nicht zu berücksichtigen.“
Tatsächliche Nutzung entscheidend
Für den ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb gilt: Auch eine einzelne land- und forstwirtschaftliche Fläche reicht bzw. Teilflächen reichen, um einen landwirtschaftlichen Betrieb zu bilden. Die Flächen können auch verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt sein. Entscheidend ist ihre tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag 1. Januar 2022. Diese Eigentumsflächen sind (flurstücksweise) in dem Formular GW 3 mit ihren amtlichen Flächengrößen und den Ertragsmesszahlen aufzuführen.
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(Folge 50-2022)