Wochenblatt-Leser Richard N. in H. fragt: Einer meiner Schlepper hatte einen Motorschaden. Zwecks Reparatur holte der Landmaschinenmechaniker den Trecker mit dem Tieflader ab. Auf der Fahrt zur Werkstatt Fahrt löste sich die obere Verdeckschale. Die Werkstatt weigert sich, für den Schaden aufzukommen, weil der Schlepper schon alt sei und das Verdeck beim Transport angeblich von allein abfiel.
Rechtsanwalt Stefan Schomakers, WLV, nimmt Stellung: Rechtlich liegt ein Werkvertrag vor. Die „Hauptleistungspflicht“ war die Reparatur des Motorschadens. Als vertragliche „Nebenleistungspflicht“ gehörte offenbar auch der Transport zur Werkstatt dazu. Wegen des bestehenden Vertragsverhältnisses findet spätestens ab dem „Gefahrübergang“ („Inobhutnahme“ des Schleppers) durch den Werkunternehmer das Werkvertragsrecht Anwendung. Aufgrund des während des Transports entstandenen Schadens an der „Verdeckschale“ kommt lediglich ein Schadenersatzanspruch aus der Verletzung einer Nebenpflicht in Betracht.
Schadenersatz nur bei Verschulden
Der Anspruch auf Schadenersatz setzt jedoch ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Unternehmers voraus. Es obliegt hier jedoch dem Unternehmer zu beweisen, dass er nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dieser Beweis wird dem Unternehmer hier gegebenenfalls gelingen können, wenn er nachweisen kann, den Schlepper vor dem Transport ordnungsgemäß gesichert/geprüft zu haben. Dann wäre es nämlich reiner Zufall, dass sich die „Verdeckschale“ gegebenenfalls aufgrund des Alters genau bei diesem Transport und nicht etwa bereits zuvor während der Fahrt gelöst hat und nicht wegen Verschulden des Unternehmers.
Sollten Sie Anhaltspunkte haben, die für ein Verschulden des Unternehmers sprechen, sollten Sie dem Unternehmer dies mitteilen und versuchen, eine Lösung zu finden. Eventuell springt auch seine Versicherung ein. Sollte der Unternehmer weiterhin nicht gewillt sein, Ihnen entgegenzukommen, Sie jedoch ein Verschulden seinerseits sehen, sollten Sie jemanden für Ihre Interessenwahrnehmung beauftragen.
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(Folge 39-2022)