Ob ein Hof in der HöfeO ist, verrät der Hofvermerk im Grundbuch. Um den Hof auf mehrere Geschwister zu übertragen, muss der Vermerk gelöscht werden. Den Antrag stellt der Eigentümer beim Landwirtschaftsgericht (LwG). Diesen kann er selbst schreiben. Lediglich die Unterschrift muss notariell beglaubigt werden. Das LwG prüft den Antrag. Dann löscht das Grundbuchamt den Vermerk. Billig ist das nicht. Bei einem 20-ha-Betrieb können es mehr als 1000 € sein. „Das Ganze hat weitreichende Konsequenzen“, mahnt Hubertus Schmitte, WLV.
- Im Erbfall unterliegt der Hof dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wenn es kein Testament gibt, erben automatisch der Witwer/die Witwe und die Kinder als Erbengemeinschaft. Sie müssen sich über die Erbmasse bzw. die Betriebsführung einigen. Das kann schwierig sein. Wenn einer sich sein Erbe auszahlen lassen möchte, werden hohe Beträge fällig. Das kann den Hof am Ende zerschlagen, weil beispielsweise Flächen verkauft werden.
- Außerdem ergeben sich hohe Ansprüche der weichenden Erben, wenn der Hof zu Lebzeiten übertragen wird. Statt eines Hofabfindungsanspruchs haben sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteil entspricht dem halben Erbanteil. Bei der Berechnung zählt der Verkehrswert des Nachlasses.
- Bei Veräußerungen werden oft „stille Reserven“, aufgedeckt. Das könnte eine enorme Einkommensteuerbelastung bedeuten.
- Ausparzellierte fremd vermietete Kötter-, Landarbeiter- oder Altenteilerhäuser werden nach BGB vererbt.
Mit einem Testament oder Erbvertrag sorgen die Erblasser für eine gerechte Nachfolge der Kinder. Neben einer Erbrechts- ist eine Steuerberatung wichtig.
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