Luise T. in D. ist seit Anfang des Jahres Kassenführerin einer Jagdgenossenschaft. Nun muss sie die vergangenen Jahre aufarbeiten. Originale wie Niederschriften zu den Versammlungen der vergangenen Jahre fehlen, ebenso wie Schreiben an die Grundeigentümer zur Zuordnung zwecks Jagdpachtzahlung. Ist der scheidende Schriftführer dazu verpflichtet, die Unterlagen herauszugeben?
Rechtsanwalt Jürgen Reh, VJE, weiß Rat: Jagdgenossenschaftsunterlagen sind kein Privateigentum, sondern Eigentum der Jagdgenossenschaft.
Selbst jeder Jagdgenosse hat das Recht auf Einsicht in die Originalunterlagen einer Jagdgenossenschaft. Erst recht dürfen Ihnen als Funktionsträger diese Unterlagen nicht vorenthalten werden. Schließlich Sie sind zwingend darauf angewiesen, um zum Beispiel die Daten des Jagdkatasters zu prüfen. Sie benötigen die Unterlagen, um Ihren satzungsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, die Sie mit Ihrem neuen Amt übernommen haben.
Jagdgenossenschaft kann Unterlagen verlangen
Zivilrechtlich ist es so, dass die Jagdgenossenschaft die Herausgabe aller Unterlagen einfordern kann. Denn der ehemalige Schrift- bzw. Kassenführer hat gegenüber der Jagdgenossenschaft kein Recht zum Besitz und muss sie daher ohne Wenn und Aber herausgeben.
Der Jagdvorstand sollte den ehemaligen Funktionsträger unter Fristsetzung auffordern, umgehend sämtliche Unterlagen herauszugeben. Bleibt dies erfolglos, sollte die Herausgabe eingeklagt werden. Vorher sollte aber noch einmal eine klare Ansprache durch den Jagdvorstand erfolgen mit dem entsprechenden Hinweis auf die drohenden Konsequenzen.
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(Folge 39-2022)