Bewegungsbuchten im Abferkelstall müssen im Neubaufall laut Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung eine Mindestfläche von 6,5 m² aufweisen und die Sau muss sich ungehindert umdrehen können. Für Altanlagen, die vor dem 9. Februar 2021 gebaut wurden, gilt eine 15-jährige Übergangsfrist bis zum 9. Februar 2036.
Ergänzende Details zur Ausgestaltung der Buchten sind in den Ausführungshinweisen im Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen geregelt, die die AG Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) festlegt. Nach Recherchen von top agrar haben die in der AG Tierschutz sitzenden Tierschutzreferenten der Länder im Dezember einen Beschluss gefasst, der erheblichen Einfluss auf die Größe und Gestaltung der Abferkelbuchten hat. Der Beschluss ist nun auf der Seite des Friedrich-Loeffler-Instituts veröffentlicht. Den genauen Wortlaut (Punkt 9) finden Sie hier.
Keine Berührungen mehr beim Umdrehen erlaubt!
Demnach muss eine Bewegungsbucht jetzt baulich so gestaltet sein, dass der „Durchmesser des größtmöglichen Kreises bei geöffnetem Ferkelschutzkorb mindestens der voraussichtlichen mittleren Körperlänge der Sau entspricht“. Im Klartext: Die Sau darf beim Umdrehen an keinen Einrichtungsgegenstand stoßen. Für besonders großrahmige Sauen müssen laut Beschluss größere Buchten vorgehalten werden.
Wie in den Hinweisen nachzulesen ist, werden die Anforderungen des § 24 Absatz 4 Satz 1 in der Regel erfüllt, wenn die Sau über einen Wendekreis mit einem Durchmesser von mindestens 200 cm verfügt. Brisant: Die neue Vorschrift gilt nicht nur für alle neu zu errichtenden Bewegungsbuchten, sondern auch für die, die nach dem 9. Februar 2021 gebaut wurden.
6,5 m² Buchten zu klein?
Der Beschluss der AGT hat weitreichende Folgen für die Größe der Abferkelbuchten. Nach Einschätzung von Stallbauexperten dürfte die aktuelle Größenvorgabe von 6,5 m² zu knapp bemessen sein. Vorausgesetzt, der Durchmesser im Innenbereich des Ferkelschutzkorbes beträgt 200 cm, wird es kaum möglich sein, bei derzeit gängigen Buchtenmaßen von etwa 2,75 x 2,4 m alle Einrichtungsstände wie Ferkelschutzbügel, Trog, Tränke und auch das Ferkelnest in der Bucht unterzubringen. Die Buchten müssten nochmals vergrößert werden. Auch Biobetriebe, die Mittelwände in ihren Bewegungsbuchten eingebaut haben, müssten erneut nachjustieren.
Bei Gruppenhaltung reichen 1,60 m Gangbreite, in der Abferkelbucht ist das zu knapp?
Aus fachlicher Sicht hinterfragen Experten die Sinnhaftigkeit der neuen Vorgaben. Warum schreibt der Gesetzgeber jetzt vor, dass eine Sau mit 2 m Körperlänge einen 2-m-Radius als Wendemöglichkeit in der Abferkelbucht haben muss, wenn laut Haltungsverordnung bei einseitiger Aufstallung in der Gruppenhaltung – Deckzentrum bzw. Wartestall – eine Gangbreite von 1,60 m ausreicht?
Vorgehen nicht abgestimmt?
Unklar ist, ob die Änderungen, die rechtlich zwar nicht bindend sind, aber von jedem Veterinäramt eingefordert werden können, noch ein Nachspiel haben werden. Denn offenbar sind nicht alle Bundesländer mit dem jetzigen Wortlaut einverstanden. Zudem gibt es Kritik, weil weder die Offizialberatung, noch Interessenverbände, noch die Wirtschaft vorab beratend hinzugezogen wurden.
Lesen Sie mehr: