BGH-Urteil

BGH urteilt über Rundholzvermarktung

Seit 2001 streiten das Land Baden-Württemberg und das Bundeskartellamt, ob Forstbehörden Holz aus dem Privatwald vermarkten und Dienstleistungen für private Waldbesitzer übernehmen dürfen. Nun hat Karlsruhe entschieden – mit Folgen auch für NRW

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf im Rechtsstreit zwischen dem Bundeskartellamt und dem Land Baden-Württemberg über die Rundholzvermarktung aufgehoben. Wald und Holz NRW vermarktet deshalb vorerst weiterhin Holz aus dem Privatwald und übernimmt Dienstleistungen für private Waldbesitzer.

Die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Bundeskartellamt ist beendet. Zu diesem Urteil kam der BGH wegen „verfahrensrechtlicher Gründe“ und überraschte damit alle Beteiligten.

Zum Hintergrund des Urteils

Das Land Baden-Württemberg vermarktete Holz aus dem Staats- und Privatwald. Das Bundeskartellamt sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und leitete deshalb 2001 ein Verfahren gegen das Land ein. Daraufhin verpflichtete sich Baden-Württemberg unter anderem dazu, nur noch Holz aus Privatforsten mit weniger als 3000 ha Betriebsfläche zu vermarkten. Diese „Verpflichtungszusagen“ erklärte das Bundeskartellamt 2008 für bindend.

Vier Jahre später ermittelte das Kartellamt allerdings erneut und kam zu dem Ergebnis: Der festgelegte Schwellenwert von 3000 ha reicht nicht aus, um einen Wettbewerb zu erreichen. In einem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf hob das Bundeskartellamt am 9. Juli 2015 seine Verpflichtungsentscheidung auf. Zusätzlich untersagte es dem Land Baden-Württemberg per Verfügung die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst für private Waldbesitzer.

Die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen diese Verfügung des Bundeskartellamtes wies das OLG Düsseldorf zurück. Jetzt urteilte der BGH, dass die Verfügung des Bundeskartellamtes aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben war. Das Gericht teilte mit: Eine Verpflichtungszusagenentscheidung kann nicht allein deshalb aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen werden, weil der Kartellbehörde nachträglich wesentliche Tatsachen bekannt werden, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung (2008) vorlagen. Eine inhaltliche Entscheidung, ob die gebündelte Holzvermarktung grundsätzlich rechtswidrig ist, traf der BGH aber nicht.

Aufgrund eines möglichen Kartellrechtsstreits gegen das Land NRW entschied das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW Ende des vergangenen Jahres, die gebündelte Holzvermarktung zum 1. Januar 2019 zu beenden. Inwiefern das Urteil die bereits in Gang gesetzten forstlichen Neustrukturierungen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen beeinflusst, bleibt abzuwarten.

Was sagt das Land NRW?

Auf Anfrage des Wochenblattes teilte ein Sprecher des Düsseldorfer Landwirtschaftsministeriums mit, dass aus dem BGH-Beschluss "zunächst keine neuen Erkenntnisse zur kooperativen Holzvermarkung in Nordrhein-Westfalen" abzuleiten seien, zumal die Urteilsbegründung noch nicht vorliege. Das Land NRW habe den Weg zur Verlagerung der Holzvermarktung auf Dritte in den zurückliegenden Monaten vorbereitet, um auf die kartellrechtlichen Vorgaben reagieren zu können. Weiter teilte der Ministeriumssprecher mit:

"Die Landesregierung steht unverändert zu ihrer flächendeckenden staatlichen Forstverwaltung und will auch die Forstbetriebsgemeinschaften weiterhin unterstützen. Das Land und das Bundeskartellamt haben sich in intensiven Gesprächen über kartellrechtskonforme Alternativen zu den bisherigen Vermarktungsmodellen ausgetauscht. Ziel der Landesregierung ist es, zusammen mit den betroffenen Verbänden und insbesondere den Waldbesitzern, praktikable fachliche Lösungen zu erarbeiten." Das Ministerium sei "weiterhin zuversichtlich", dass sich der Landesbetrieb Wald und Holz NRW auch "nach 2018" am Wettbewerb auf dem Markt für forstliche Betreuungsdienstleistungen beteiligen könne. Damit wäre ein flächendeckendes Angebot für forstliche Dienstleistungen gewährleistet.