Biogas-Ausschreibung: Panik ist kein guter Ratgeber

Am 1. April 2024 findet die nächste Biomasseausschreibung statt. Betreiber sollten sich aufgrund des niedrigen Ausschreibungsvolumen nicht zu unwirtschaftlichen Geboten hinreißen lassen.

Roland Schulze Lefert ist Biogasberater der Landwirtschaftskammer NRW.

Am 1. April findet die nächste Biomasseausschreibung statt. Die Bedingungen für den zehnjährigen Weiterbetrieb von Biogasanlagen sind sehr interessant. Doch eine hohe potenzielle Gebotsmenge trifft auf niedriges Ausschreibungsvolumen. Betreiber sollten sich nicht zu unwirtschaftlichen Geboten hinreißen lassen.

Am 26. Februar hat die Bundesnetzagentur die neue Festlegung der Höchstgebotswerte für die diesjährige Biomasseauschreibung im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) veröffentlicht. Demnach können bestehende EEG-Biomasseanlagen (Biogasanlagen, Holzheizwerke usw.) in den diesjährigen Ausschreibungen am 1. April und am 1. Oktober Gebote für den 10-jährigen Weiterbetrieb mit einem Gebotshöchstwert von bis zu 19,83 ct/kWh abgeben.

Der Gebotshöchstwert für neue Biomasseanlagen größer 150 kW installierter Leistung für eine 20-jährige erste Förderperiode wurde sogar um weitere zehn Prozent gegenüber dem Vorjahr auf 19,43 ct/kWh angehoben. Bei einem erfolgreichen Gebot sichern sich Betreiber einer Anlage mit einer installierten Leistung von bis zu 500 kW zusätzlich einen Sonderaufschlag von 0,5 ct/ und unabhängig von der Anlagengröße einen Flexibilitätszuschlag von maximal 65 € je kW installierter Leistung und Jahr. Der Maisdeckel für die diesjährigen Ausschreibungsrunden beträgt 35 %.

Interessante Ausschreibungsbedingungen

Für diese durchaus interessanten Ausschreibungsbedingungen können sich ausgehend von einem Umstiegszeitraum von bis zu 60 Monaten bestehende Biomasseanlagen ab einem Inbetriebnahmezeitpunkt von 2008 oder früher teilnehmen. Der Ausschreibungstermin im Oktober ist dann sogar für Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum von 2009 interessant.

Durch die jüngsten Veränderungen im EEG können auch Anlagen, die in den Jahren 2021 bis 2023 bereits einen Zuschlag in der Biomasseausschreibung erhalten haben, diesen mit einem sogenannten Zusatzgebot in der Menge ausweiten. Dieses ist besonders für Anlagen im EEG 2021...