Wer schon längere Zeit arbeitslosenversichert war, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sobald er ohne Beschäftigung ist. Können Sie absehen, dass Sie bald arbeitslos werden, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber in Aussicht stellt, Sie weiter zu beschäftigen. Erfahren Sie erst weniger als drei Monate vorher vom Ende der Beschäftigung, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden. Es genügt, wenn Sie das Ende etwa telefonisch mitteilen und einen Termin zur persönlichen Meldung vereinbaren. Die Meldung ist keine Voraussetzung für das Arbeitslosengeld, aber wer sich zu spät meldet, wird mit einer einwöchigen Sperrzeit bestraft, bekommt also eine Woche weniger Geld. Die Arbeitslosmeldung dagegen ist Voraussetzung für die Zahlung. Arbeitslos ist, wer keine Arbeit hat oder bald keine Arbeit mehr haben wird. Als arbeitslos gilt auch, wer noch eine oder mehrere Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten ausübt, dafür aber weniger als 15 Stunden wöchentlich aufwendet. Sie können sich bis zu drei Monate vor Verlust des Arbeitsplatzes arbeitslos melden, müssen dies aber spätestens am ersten Tag ohne Arbeit tun. Geld wird frühestens vom Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung an gezahlt. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie nur, wenn Sie auch die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllen. Das ist der Fall, wenn Sie in den letzten 30 Monaten vor Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate bzw. 360 Kalendertage pflichtversichert, also als Arbeitnehmer tätig waren oder beispielsweise Krankengeld, Erwerbsminderungsrente, Mutterschaftsgeld oder Verletztengeld bezogen, ein bis zu drei Jahre altes Kind erzogen oder eine pflegebedürftige Person gepflegt haben.
Geld fließt bis zu zwei Jahre
Wie lange Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, hängt davon ab, wie lange Sie in den letzten fünf Jahren arbeitslosenversichert waren. Unter 50-Jährige haben höchstens ein Jahr, Ältere bis zu zwei Jahre Anspruch. Die Höhe des Anspruchs hängt vom sogenannten Leistungsentgelt ab. Dieses entspricht in etwa dem letzten durchschnittlichen Einkommen einschließlich Einmalzahlungen abzüglich einer Sozialversicherungspauschale von 20 %, dem Solidaritätszuschlag und der Lohnsteuer. Haben Sie Kurzarbeitergeld bezogen, wird der Berechnung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt worden wäre. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des so berechneten Leistungsentgelts. Wenn Sie mindestens ein eigenes, Adoptiv- oder Pflegekind haben, sind es 67 %. Zusätzlich trägt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zahlt sie direkt an die Sozialversicherungsträger. Das macht in Summe nochmals rund 70 % des Arbeitslosengeldes aus.
Nebeneinkünfte möglich
Grundsätzlich ist es so, dass Geld, das Sie neben dem Arbeitslosengeld verdienen, darauf angerechnet wird, sobald es nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten einen Freibetrag von 165 €/ Monat übersteigt. Bei einer selbstständigen Tätigkeit wie der Bewirtschaftung eines Hofes werden pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als -ausgaben angesetzt, außer Sie weisen höhere Ausgaben nach. Aber: Für Arbeitslose, die wie fast alle Nebenerwerbslandwirte schon länger Nebeneinkünfte hatten, greift eine Sonderregelung, die meist dazu führt, dass sie trotz der Einkünfte aus dem Hof das volle Geld beziehen: Denn für Arbeitslose, die die Nebenerwerbstätigkeiten in den letzten 18 Monaten mindestens 12 Monate in einem Umfang von unter 15 Stunden wöchentlich ausgeübt haben, gilt ein Freibetrag in Höhe des durchschnittlichen Einkommens, das in den letzten 12 Monaten vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld erzielt wurde. Das heißt: Verdienen Sie weiterhin nicht mehr als bisher mit Ihrem Betrieb, bleibt das Arbeitslosengeld I voll erhalten. Hatten Sie neben dem Hof einen Vollzeitjob, wird die Arbeitsagentur vermutlich nicht anzweifeln, dass Sie weniger als 15 Stunden auf dem Hof tätig sind. Verlieren Sie hingegen einen Teilzeitjob, wird es schwieriger, die Arbeitsagentur davon zu überzeugen. Diese prüft dann, wie plausibel die 15 Stunden mit Blick etwa auf Ihre Ausstattung mit Flächen, Tieren und sonstigen mitarbeitenden Familienangehörigen sind. Hat die Agentur Zweifel, können Sie Ihre Angaben etwa anhand von Daten der Berufsgenossenschaft oder einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer glaubhaft machen. Dabei helfen Ihnen auch die Berater in den WLV-Kreisverbänden. Nie angerechnet wird Einkommen, das Sie ohne Verwertung Ihrer Arbeitskraft erzielen. Dazu zählen beispielsweise Renten, Einkommen aus Kapitalvermögen, aus Beteiligungen, aus Vermietung und Verpachtung, Erziehungsgeld, Elterngeld und Pflegegeld für nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten.
In den Haupterwerb?
Wollen Sie während der Arbeitslosigkeit mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeiten oder haben wenig Hoffnung, wieder eine angemessene Arbeit zu finden, könnten Sie erwägen, in den Haupterwerb zu wechseln. Die Arbeitsagentur belohnt das mit einem Gründungszuschuss. Voraussetzung: Sie haben noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Zudem müssen Sie nachweisen, dass Sie die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen für einen Haupterwerb erfüllen. Dafür ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle wie der Landwirtschaftskammer oder von Fachverbände vorzulegen. Einen Gründungszuschuss erhalten Sie zunächst sechs Monate lang. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes ab. Es gilt: Gründungszuschuss pro Monat = Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengelds + 300 €. Nach sechs Monaten können Sie weitere neun Monate lang 300 € erhalten. Dafür müssen Sie nachweisen, dass Sie weiterhin hauptberuflich als Landwirt tätig sind. Wer nach Auslaufen von Arbeitslosengeld I keine Arbeit gefunden hat, kann Arbeitslosengeld II, auch Grundsicherung für Arbeitssuchende genannt, beantragen.
Kein Arbeitslosengeld II?
Da gehen Nebenerwerbslandwirte aber meist leer aus: Denn es werden fast alle Einkommensarten und verwertbare Vermögen angerechnet. Diese verringern den Anspruch bis auf Null. Schließlich finanziert sich das Arbeitslosengeld I aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, während für das Arbeitslosengeld II der Steuerzahler aufkommt. Es dient dazu, das Existenzminimum abzusichern.