+++Aktualisierung am 14. Oktober 2022: Die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung wurde vom 31. Oktober 2022 auf den 31. Januar 2023 verlängert.+++
Anfang Mai 2021 gab das NRW-Finanzministerium bekannt, dass sich das Land dem Bundesmodell der Grundsteuerreform anschließt. Die Einheitswerte, mit denen die Finanzämter bisher die Grundsteuer berechneten, werden ab 1. Januar 2025 ungültig. An deren Stelle tritt dann der Grundsteuerwert.
Was Grundstückseigentümer zukünftig angeben müssen
Für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Wohngrundstücke sind unter anderem folgende Angaben der Eigentümer erforderlich:
- Grundstücks- und Wohnfläche,
- Bodenrichtwert,
- Gebäudeart,
- Baujahr des Gebäudes.
Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten:
Grundsteuer = Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz.
Den Grundsteuerwert ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung aus den oben genannten Angaben.
Steuermesszahlen für Landwirte
Die Steuermesszahl ist deutschlandweit gleich.
- Nach der Reform beträgt sie 0,31 ‰ für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum (aktuell 0,34 ‰).
- Für alle anderen Grundstücksarten, etwa Geschäftsgrundstücke, sind es 0,34 ‰.
- Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beträgt die Steuermesszahl 0,55 ‰ (bisher 6,00 ‰).
Den Hebesatz legt die Stadt bzw. Gemeinde fest.
Stichtag: 1. Januar 2022
Bewertungsstichtag für diese Angaben war der 1. Januar 2022. Grundstückseigentümer mussten zunächst aber nichts unternehmen. Erst im Mai/Juni 2022, wenn die Finanzämter die Informationsschreiben verschicken, müssen sie aktiv werden. Ab dem 1. Juli 2022 ist es möglich, die Erklärung elektronisch vorzunehmen. „In NRW müssen dann bis 31. Oktober 2022, +++Aktualisierung am 14. Oktober 2022: Die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung wurde vom 31. Oktober 2022 auf den 31. Januar 2023 verlängert.+++) rund eine halbe Million Erklärungen von Landwirten beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden“, informiert Arno Ruffer, Steuerberater der BSB, Münster.
Dieser Termin gilt für steuerlich beratene Landwirte und für diejenigen, die ihre Erklärung selbst erstellen.
Neue Grundsteuer am 1. Januar 2025
Die neue Grundsteuer tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Bis dahin bleiben die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte Richtgröße für die Grundsteuer A.
Änderungen für Landwirte
„Erst mit der Reform ändert sich die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens“, erklärt Ruffer und nennt wichtige Änderungen.
- Beispielsweise erhält die Hoffläche inklusive Wirtschaftsgebäuden einen gesonderten Wert.
- Zusätzlich könnte es zu einem Viehzuschlag von 79 € je Vieheinheit (VE) geben, wenn im Betrieb mehr als 2 VE/ha selbst bewirtschafteter Fläche (Eigentums- und Pachtflächen) gehalten werden.
- Forstflächen werden zukünftig nach Wuchsgebieten bewertet.
- Für das Betriebsleiter- und Altenteilerhaus auf dem Hof wird die Grundsteuer B fällig, für die dann beispielsweise in NRW keine Kammerumlage mehr erhoben wird.
Eine Aufüllanleitung für die Grundsteuererklärung für Land- und Forstwirte finden Sie hier.
Die Auswirkungen für Land- und Forstwirte lassen sich noch nicht exakt abschätzen. Die reduzierte Steuermesszahl könnte zu einer moderaten Grundsteuerbelastung führen, sofern die Kommunen die Hebesätze nicht hochschrauben. Teuer könnte es in Großstädten und in begehrten Lagen werden. In strukturschwachen Gegenden könnte die Steuerbelastung bei niedrigen Hebesätzen zukünftig geringer ausfallen.
Lesen Sie mehr: