Nicht nur im Sauerland und im Bergischen Land schauen Landwirte mit Skepsis auf den 1. Februar 2025. Dann nämlich dürfen sie Gülle und andere flüssige, stickstoffhaltige organische Dünger auf Grünland nur noch mit bodennahen Verfahren ausbringen. Die genau Formulierung ist noch etwas ausführlicher und findet sich im § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung. Das ändert jedoch nichts daran, dass die notwendige Technik nicht immer zur Verfügung steht oder die besondere Geografie der Mittelgebirgsregionen den Einsatz bodennaher Technik einfach nicht erlaubt. Wir erklären, was dann gilt.
Ammoniakemission senken
Hintergrund dieser Regelung aus der Düngeverordnung 2017 ist die angestrebte Verringerung der Ammoniakemission in die Atmosphäre. Die Landwirtschaft ist hier der größte Emittent und die Wirtschaftsdüngerausbringung macht neben der Nutztierhaltung im Allgemeinen und dem N-Mineraldüngereinsatz die größte Einzelquelle aus. Ammoniak hat einige negative Auswirkungen auf Ökosysteme, menschliche Gesundheit und indirekt auch auf das Klima.
In der Praxis bedeutet dies, dass ab 2025 auf allen Flächen die Aufbringung nur noch bodennah und streifenförmig erfolgen darf.
Was bedeutet das?
Unter „streifenförmig“ ist eine Aufbringung zu verstehen, bei der mindestens 50% der Fläche nicht mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, benetzt ist und der benetzte Streifen maximal 25 cm breit ist.
Unter „... auf den Boden aufgebracht“ ist eine bodennahe Aufbringung zu verstehen. Dabei sollte das Aufbringorgan (etwa Schleppschlauch) nicht mehr als 20 cm vom Boden entfernt sein.
Diese Vorgaben werden in der Regel durch Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteiler oder Scheibeninjektor erfüllt. Es gibt aber weitere Techniken, die diese Vorgaben erfüllen können. Wichtig ist nicht, welche Technik eingesetzt wird, sondern dass im Ergebnis auf der Fläche die Vorgaben eingehalten werden.
Weiterhin sind diese Vorgaben rechtliche Mindestanforderungen. Je weniger „breit“ die Verteilung erfolgt und je näher am Boden abgelegt wird, desto geringer sind die gasförmigen Verluste und desto mehr Stickstoff kann von den Pflanzen aufgenommen und in Ertrag umgesetzt werden. Die geringsten Verluste ergeben sich bei direkter Ablage in den Boden durch Injektion.
Welche Ausnahmen gibt es?
Naturräumliche Besonderheiten der Betriebsflächen
Dazu zählen Flächen mit >20 % Hangneigung auf mindestens 5000 m² des Schlags sowie Schläge <1 ha mit unveränderlichen Schlaggrenzen (etwa aufgrund von Gewässer usw.) und Schläge <1 ha mit veränderlichen Grenzen und einer Hangneigung von mehr als 20 % auf mehr als 30 % des Schlages. Bei Nutzung dieser Ausnahme müssen bei diesen Flächen automatisch die Abstandsregelungen zu Gewässern (10 m Abstand zu Gewässern und weitere Auflagen bei Hangneigung im Abstand zwischen 10 und 30 m) eingehalten werden.
Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen
Derzeit wird nur die Aufbringung von Gülle mit <2 % TS als Verfahren mit den oben genannten Techniken anerkannt. Die Ausnahme muss beantragt werden, inklusive Lagerraumnachweis und Analyseergebnis der Gülle.
Agrarstrukturelle Besonderheiten eines Betriebes
Zu diesen Besonderheiten gehören Agroforst-, Hopfenbau-, Obstbau-, Weihnachtsbaum-, Weinbauflächen und andere Flächen mit Baumkulturen, auf denen der Einsatz von streifenförmiger Aufbringtechnik aufgrund der Größe nicht möglich ist.
Wichtig: Es gibt keine generelle Ausnahme für „kleine“ Betriebe, also Betriebe mit geringer Flächenausstattung.
Als konkrete Hilfestellung zur Beurteilung, ob einzelne Betriebsflächen ausnahmefähig sind, wird vom Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter jährlich eine aktuelle Kulisse mit Schlägen veröffentlicht, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
- Acker- und Grünlandflächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 % auf mehr als 5000 m² eines Schlages
- Streuobstwiesen, Agroforst-, Weinbau-, Obstbau-, Hopfenbau-, Obstbau-, Weihnachtsbaum-, Weinbauflächen und weitere Baumkulturen
- kleine Flächen (Acker- und Grünlandschläge <1 ha mit unveränderlichen Grenzen, Schläge <1 ha mit veränderlichen Grenzen und einer Hangneigung von mehr als 20 % auf mehr als 30 % des Schlages)
Anhand dieser Kulisse kann eingesehen werden, für welche Schläge die Ausnahmen gelten. Durch eine Allgemeinverfügung durch den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter ist für diese Schläge kein Antrag erforderlich. Diese Schläge können dann weiterhin mit anerkannter Breitverteilungstechnik gedüngt werden. Die Kulisse wird hier einsehbar sein: www.duengung-nrw.de
Ausnahmen für flüssige organische Düngemittel <2 % TS können nur auf Antrag genehmigt werden.
Für komplexe Fälle, die nicht durch die Kulisse abgebildet werden, können für Schläge oder Teilschläge Anträge gestellt werden. Die detaillierten Regelungen sind unter www.duengung-nrw.de aufgeführt. Eine Ausnahme aus wirtschaftlichen Gründen ist nicht genehmigungsfähig.