Gülle in Streifen auf das Grünland​

Ab 2025 ist auch auf Grünland die Aufbringung von Gülle und Gärresten nur noch mit bodennaher Technik erlaubt. Für manche Flächen sind aber Ausnahmen möglich.​

Nicht nur im Sauerland und im Bergischen Land schauen Landwirte mit Skepsis auf den 1. Februar 2025. Dann nämlich dürfen sie Gülle und andere flüssige, stickstoffhaltige organische Dünger auf Grünland nur noch mit bodennahen Verfahren ausbringen. Die genau Formulierung ist noch etwas ausführlicher und findet sich im § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung. Das ändert jedoch nichts daran, dass die notwendige Technik nicht immer zur Verfügung steht oder die besondere Geografie der Mittelgebirgsre­gionen den Einsatz bodennaher Technik einfach nicht erlaubt. Wir erklären, was dann gilt.

Ammoniakemission senken

Hintergrund dieser Regelung aus der Düngeverordnung 2017 ist die angestrebte Verringerung der Ammoniakemission in die Atmosphäre. Die Landwirtschaft ist hier der größte Emittent und die Wirtschaftsdüngerausbringung macht neben der Nutztierhaltung im Allgemeinen und dem N-Mineraldüngereinsatz die größte Einzelquelle aus. Ammoniak hat einige negative Auswirkungen auf Ökosysteme, menschliche Gesundheit und indirekt auch auf das Klima.

In der Praxis bedeutet dies, dass ab 2025 auf allen Flächen die Aufbringung nur noch bodennah und streifenförmig erfolgen darf.

Was bedeutet das?

Unter „streifenförmig“ ist eine Aufbringung zu verstehen, bei der mindestens 50% der Fläche nicht mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, benetzt ist und der benetzte Streifen maximal 25 cm breit ist.

Unter „... auf den Boden...