"Was tun“, fragen sich Betriebsleiter, die für die 4%ige Stilllegungspflicht (GLÖZ 8) Flächen frei gehalten oder möglicherweise im Herbst 2023 schon eine Brache eingesät haben. Denn dieses Jahr lassen sich die GLÖZ-8-Vorgaben auch mit dem Anbau von Zwischenfrüchten oder Leguminosen erfüllen.
Grundsätzlich können diese Betriebe die vorgesehenen und oder im Herbst eingesäten Brachen umbrechen und in den kommenden Wochen mit einer Sommerung bestellen. Allerdings müssen sie weiter den jährlichen Fruchtwechsel beachten. Sie dürfen auf Flächen, auf denen 2022 und 2023 bereits die gleiche Hauptfrucht (etwa Mais) stand, diese 2024 nicht erneut anbauen. Betriebe mit Anbau vielfältiger Kulturen müssen zudem die veränderten Anbauanteile prüfen.
Möglich ist auch, dass Betriebsleiter einen Teil oder die gesamte angelegte Brachfläche in die Ökoregelung 1 a überführen und hierfür im Jahr 2024 eine Prämie im Flächenantrag bis 15. Mai beantragen. Sie können maximal 6 % freiwillige Brachen gefördert bekommen.
Brache als Ökoregelung
In aller Regel lässt sich die Fläche als Ökoregelung 1 a im Flächenantrag codieren. Bei einem teilweisen Umbruch müssen Landwirte die Mindestschlaggröße von 0,1 ha einhalten. Alles weitere ist ähnlich zur Konditionalitätenbrache.
Die Prämie ist abhängig vom Umfang an Brachen im Betrieb. So erhalten Landwirte für das erste Prozent freiwilliger Brache voraussichtlich 1300 €/ha, für alle Flächen zwischen einem und zwei Prozent 500 €/ha und für die über zwei bis zu sechs Prozent angelegten Flächen 300 €/ha. Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland können immer bis zu 1 ha für die höchste Prämienstufe einbringen. Die Übersicht zeigt die durchschnittliche Prämie pro ha in Abhängigkeit von der bewirtschafteten Ackerfläche bei vollständiger Übernahme der 4 % GLÖZ-8-Brachen in die Ökoregelung 1 a.
Gewässerrandstreifen
Aufgrund zahlreicher Auflagen bietet es sich an, dass Landwirte die Gewässerrandstreifen belassen und nicht umbrechen. Gleiches gilt für Flächen, die sie aus anderen ökonomischen Gründen aus der Produktion genommen haben.
Die Saat der Brachen im vergangenen Herbst hat bereits Geld gekostet. Ein Umbruch und die Bestellung einer Sommerung kostet noch mal. Das sollten Landwirte mit dem zu erwartenden Erlös abwägen. Zusätzlich sollten sie berücksichtigen, dass die Ausnahme nur für 2024 gilt und es zurzeit nicht absehbar ist, ob 2025 wieder Brachen nach GLÖZ 8 gefordert sind. Mit der Förderung über die Ökoregelung 1 a können sich Betriebe die Möglichkeit offenhalten, bereits angelegte Brachen womöglich 2025 hierfür zu nutzen.
Sollen die GLÖZ-8-Regelungen längerfristig wegfallen, können Landwirte die Flächen bei der Ökoregelung 1 a im Herbst für eine Einsaat einer Folgekultur vorsehen. So können sie die Fläche für die Einsaat von Winterraps und -gerste ab 15. August oder die Einsaat anderer Winterungen mit Ernte 2025 ab 1. September 2024 umbrechen. Dies verschafft Zeit, um flexibel planen zu können.
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