4%-Stillegungspflicht

Brachen nicht vorschnell umbrechen

Wenn Betriebe die GLÖZ-8-Vorgaben mit Zwischenfrüchten oder Leguminosen erfüllen, haben sie bei angelegten Brachen freie Hand. Doch: Oft gibt es bessere Alternativen als Umbruch und Sommerungen.

"Was tun“, fragen sich Betriebsleiter, die für die 4%ige Stilllegungspflicht (GLÖZ 8) Flächen frei gehalten oder möglicherweise im Herbst 2023 schon eine Brache eingesät haben. Denn dieses Jahr lassen sich die GLÖZ-8-Vorgaben auch mit dem Anbau von Zwischenfrüchten oder Leguminosen erfüllen.

Grundsätzlich können diese Betriebe die vorgesehenen und oder im Herbst eingesäten Brachen umbrechen und in den kommenden Wochen mit einer Sommerung bestellen. Allerdings müssen sie weiter den jährlichen Fruchtwechsel beachten. Sie dürfen auf Flächen, auf denen 2022 und 2023 bereits die gleiche Hauptfrucht (etwa Mais) stand, diese 2024 nicht erneut anbauen. Betriebe mit Anbau vielfältiger Kulturen müssen zudem die veränderten Anbauanteile prüfen.

Möglich ist auch, dass Betriebsleiter einen Teil oder die gesamte angelegte Brachfläche in die Ökoregelung 1 a überführen und hierfür im Jahr 2024 eine...