Biodiversitätsberatung: Ab dem 1. Juli können ÖVF-Brachen (Ökologische Vorrangflächen; ÖVF-Kennzeichen „10“) und ÖVF-Streifen AL (Pufferstreifen, Waldrandstreifen, ÖVF-Kennzeichen „4“) gemulcht werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, sofort zu mulchen. Für Insekten, Feldvögel und Niederwild ist es empfehlenswert, mit dem Schnitt noch bis mindestens Anfang August zu warten. Dann ist bei den meisten Arten die Brut- und Setzzeit beendet und bis zum Winter kann ein neuer Aufwuchs als Lebensraum für die Tiere über den Winter entstehen.
Mindestbewirtschaftung durchführen
Möglicherweise muss die Fläche dieses Jahr aber auch nicht gepflegt werden: Es muss lediglich eine Mindestbewirtschaftung pro Jahr auf der Fläche durchgeführt werden. Wurden die Brachen oder Streifen erst in diesem Frühjahr etwa mit einer Blühmischung eingesät, so gilt die Saat als diesjährige Mindestbewirtschaftung. Die Vorbereitung zur Aussaat einer Folgekultur, die im kommenden Jahr zur Ernte führt, ist ab 1. August möglich. Somit könnte mit dem Mulchen der Fläche noch bis zu diesem Zeitpunkt abgewartet werden. Wurde dieses Jahr nicht eingesät und eine Vorbereitung einer Folgekultur ist auch nicht geplant, so muss dieses Jahr noch eine Mindestbewirtschaftung bis spätestens 15. November erfolgen. Diese Mindestbewirtschaftung kann das Mulchen oder Mähen der Fläche sein. Dabei verschont eine nicht zu tiefe Schnitthöhe (über 10 cm) Kleintiere am Boden.
Besonderheiten in diesem Jahr
Um einer Futterknappheit entgegen zu wirken, gibt es eine zusätzliche Freigabe für ÖVF-Brachen mit der ÖVF-Kennzeichnung „10“ ab dem 1. Juli. Sie können dann auch für Schnittnutzung und Beweidung genutzt werden. ÖVF-Streifen AL (ÖVF-Kennzeichen „4“) können ab dem 1. Juli ohnehin für Schnittnutzung und Beweidung genutzt werden, wenn weiterhin ein Unterschied zum Aufwuchs des Acker-Bezugsschlages gegeben ist.
Honigbrachen
Für Brachen mit Honigpflanzen (ÖVF-Kennzeichen „12“) gilt grundsätzlich keine Schonzeit. Sie können jederzeit gemulcht werden (ohne Nutzung des Aufwuchses). Jedoch gilt auch hier die Empfehlung, dies zum Schutz von Insekten und anderen Tieren möglichst mindestens in den August zu verschieben. Auch hier muss eine jährliche Mindestbewirtschaftung (Einsaat/Mulchen/Vorbereitung Folgekultur) bis spätestens zum 15. November erfolgen. Eine Vorbereitung der Folgekultur, die erst im nächsten Jahr geerntet wird, kann hier aber erst ab dem 1. Oktober erfolgen. Auch eine Beweidung – hier nur mit Schafen und Ziegen – kann auf einer Honigbrache erst ab dem 1. Oktober erfolgen.
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