Denkmalschutzgesetz: Alte Gärten unter Schutz

Landeskabinett stimmt Neufassung für Denkmalschutzgesetz zu. Baudenkmäler sollen weiter in die Denkmalliste eingetragen werden, die ­Garten- und Bodendenkmäler stehen jedoch kraft Gesetz unter Schutz.

Die schwarz-gelbe Landesregierung will das seit 1980 geltende Denkmalschutzgesetz neu fassen. Den 1. Gesetzentwurf vom 27. Mai 2020 hat NRW-Bauministerin Ina Scharrenbach nach erheblicher Kritik überarbeiten lassen. Der neuen Fassung hat das Landeskabinett am 2. März 2021 zugestimmt. Laut der Ministerin wird es jetzt eine zweite Verbändeanhörung bis 9. April geben. Noch vor der Sommerpause soll der Landtag das Gesetz beraten. Es könnte dann am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Eckpunkte und Ziele

Die Eckpunkte und Ziele des neuen Gesetzes erläuterte die CDU-­Ministerin auf einer Onlinepressekonferenz am Mittwoch der vergangenen Woche:

In Zukunft wird es neben den Bau- und Bodendenkmälern eine weitere Kategorie geben – das Gartendenkmal. Das Land will Gärten schützen, die historisch bedeutsam sind und für die Nachwelt erhalten werden sollen. Dabei soll es kein strenges Korsett geben. Der Eigentümer soll zum Beispiel trockenresistente Bäume pflanzen oder eine wertvolle Buchsbaumhecke weiter behandeln dürfen. Welche Gärten das Land schützen will, dazu Scharrenbach sinngemäß: Es gehe nicht um kleine, herkömmliche Hausgärten, sondern um alte Gärten von Schlössern, Klöstern, Herrenhäusern und dergleichen.

Für die Boden- und Gartendenkmäler gilt ein vereinfachtes Verfahren. Sie müssen nicht...