Alle Jahre wieder, treten mit dem Jahreswechsel einige Änderungen in Kraft. Der Bundesrat hat zum 1. Januar 2021 folgende Neuerungen beschlossen.
CO2-Ausstoß wird teurer
Die neue CO2-Bepreisung trifft alle. Sie bedeutet eine Preiserhöhung von rund 7 Cent bei Benzin, etwa 8 Cent bei Diesel und Heizöl sowie 0,6 Cent je kWh bei Erdgas. Dem klimarelevanten Gas kommt auch bei der Kfz-Steuer eine größere Bedeutung zu. Wer ab dem neuen Jahr einen Neuwagen oberhalb des CO2-Grenzwertes von 95 g/km zulässt, unterliegt einer neuen Staffelung des Aufschlags. Anstelle der bislang üblichen 2 € je Gramm Mehrausstoß je km fallen nun gestaffelt 2 bis 4 € an. Für einen Geländewagen mit einem CO2-Ausstoß von 209 g steigt der Steueraufschlag damit um etwa 90 € im Jahr. Bereits zugelassene Autos sind von dieser Neuregelung ausgenommen.
Für Pendler steigt die Pauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent. Für Geringverdiener gilt ab dieser Entfernung die Mobilitätsprämie. Führt die erhöhte Entfernungspauschale zu keiner steuerlichen Minderung, können sie so finanziell entlastet werden. Die Prämie beträgt 14 % der erhöhten Pendlerpauschale, also 4,9 Cent. Antragsberechtigt ist, wer die Wegstrecke tatsächlich zurückgelegt hat. Tage im Homeoffice sind entsprechend zu kürzen.
Pflege- und Behindertenpauschbetrag
Unbezahlt pflegende Angehörige dürfen sich über höhere Pauschbeträge freuen. Bisher setzte das Finanzamt hierfür 924 € an. Im Steuerjahr 2021 verdoppelt sich der Betrag knapp auf 1800 €. Voraussetzung ist, dass die Betreuung in der häuslichen Umgebung, also entweder in der Wohnung des Pflegebedürftigen selbst oder zuhause, bei der pflegenden Person erfolgt. Bislang fand der Pauschbetrag nur bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 oder 5) Anwendung. Neu hinzukommen nun Pflege-Pauschbetrag von 600 € bzw. 1100 € für die Pflegegrade 2 und 3.
Steuerpflichtige mit Behinderung müssen fortan weniger Einzelnachweise erbringen, um ihren Mehraufwand steuerlich geltend zu machen. Neben der generellen Verdopplung der Pauschbeträge profitieren sie zum Beispiel von einer behindertenbedingten Fahrtkostenpauschale von 900 € bei Geh- und Sehbehinderungen (>80 % oder 70 % zzgl. Merkzeichen „G“) oder 4500 € bei stärkeren Einschränkungen (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“). Der Pauschbetrag gilt bereits ab einer 20%igen Behinderung und nicht wie bislang erst ab 25 %. „Minderbehinderte“ (<50 %) müssen keine weiteren Voraussetzungen mehr erfüllen, wenn sie die Pauschbeträge ansetzen wollen.
Soli entfällt
90 % der Steuerzahler müssen ab dem neuen Jahr keinen Solidaritätsausgleich mehr zahlen. Er entfällt bei einem zu versteuernden Einkommen bis 61 717 €. Entlastung winkt auch bei den angehobenen Steuerfreibeträgen: Ledige können steuerfrei 336 € mehr verdienen. Ihr Freibetrag erhöht sich damit auf 9744 €. Verheiratete sind ab einem Einkommen von 19 488 € steuerpflichtig. Außerdem erhöht sich der Kinderfreibetrag zum Jahresbeginn von 5172 auf 5748 €. Hinzukommt der Freibetrag von 2640 € für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei Kindern.
Für Menschen mit Kindern heißt es außerdem: 15 € mehr Kindergeld. Damit ergeben sich folgende Staffelungen: 1. und 2. Kind je 219 €, 3. Kind: 225 €, jedes weitere Kind je 250 €.
Baukindergeld und Wohnbauprämie
Das Baukindergeld geht in die Verlängerung. Antragsberechtigt sind Familien, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021 (ursprünglich: 31. Dezember 2020) ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Sie können je Kind zehn Jahre lang jährlich 1200 € Baukindergeld erhalten. Personen ohne Kinder profitieren ab dem Jahreswechsel von der Wohnbauprämie. Bislang war sie Singles mit einem zu versteuernden Einkommen bis 25 600 € (Verheirateten: 51 200 €) vorbehalten. Diese Grenzen wurden auf 35 000 bzw. 70 000 € erhöht. Zusätzlich steigt die Prämie. Mit Jahreswechsel sind 10 % der jährlichen Einzahlungen (Singles: 700 €, Verheiratete: 1400 €) förderfähig. Bislang war die Prämienzahlung nur bei Projekten im Inland möglich. Das ändert sich: Künftig kann sie auch für den Wohnungsbau in anderen Ländern der europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen genutzt werden.
Grundrente
Etwa 1,3 Mio. Menschen erhalten ab 2021 einen Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Rentner die aufgrund von Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege 35 Jahre Versicherungszeiten nachweisen und unterdurchschnittlich verdient haben, können einen Zuschlag von maximal 404,86 € erhalten. Ein verminderter Zuschlag ist für Rentner vorgesehen, die mindestens 33 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Minijobber sind von der neuen Regelung ausgenommen. Da eine automatisierte Einkommensprüfung erfolgt, muss kein Antrag gestellt werden.
Gesetzlicher Mindestlohn
Für alle Beschäftigten gilt ab Jahresbeginn der gesetzliche Mindestlohn von 9,50 € pro Stunde. Das entspricht einem Plus von 15 Cent. Auch die Lohntüte der Auszubildenden ist fortan praller gefüllt. Sie erhalten mindestens 550 € monatlich. Die Mindestvergütung gilt aber nur für Ausbildungen, die in 2021 begonnen werden. Ehrenamtlich Engagierte können sich über höhere Freibeträge freuen: Übungsleiter dürfen bis zu 3000 € und Ehrenamtler 840 € steuerfrei hinzuverdienen.