Was der rechtliche Rahmen ermöglicht

Alte Hofgebäude neu nutzen

Auf vielen Höfen stellt sich die Frage nach der künftigen Nutzung von Ställen, Scheunen und anderen Altgebäuden. Praktische Tipps und Stolperfallen.

Bärbel Jüditz weiß, dass sich Antragsteller aus dem Außen­bereich häufig ärgern, wenn das Bauamt nicht so will wie sie. Sie fragen dann: Warum muss ich den Bestand aufwendig erhalten? Und warum darf ich nicht planen und bauen, wie es für mich sinnvoll ist?

Die Gründe erläuterte die Leiterin des zuständigen Fachbereichs beim Kreis Borken jetzt in Stadtlohn. Sie skizzierte, wie einst landwirtschaftlich genutzte Gebäude für Wohnen oder Gewerbe umgebaut werden können. Eingeladen hatte der Arbeitskreis der Nebenerwerbslandwirte im WLV-Kreisverband.

Welche Gebäude?

Den Rahmen für Umnutzungen gibt der § 35 des Baugesetzbuches vor. Es privilegiert Land- und Forstwirtschaft nicht nur bei der Genehmigung neuer Gebäude, sondern auch nach Aufgabe der ursprünglichen Nutzung. Dann müssen sie nicht beseitigt werden – wie zum Beispiel gewerbliche Bauten –, sondern können anderweitig genutzt werden. Die Bedingungen:

  • Das Gebäude muss als im rechtlichen Sinne „landwirtschaftliches Gebäude“ errichtet worden sein. Als solche betrachtet der Kreis Borken auch Gebäude, die ursprünglich gewerblich genehmigt, später aber landwirtschaftlich betrieben worden sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die eigene Futtergrundlage hinzugekommen ist.
  • Bereits erfolgte Umnutzungen sind kein Hindernis mehr.
  • Das Gebäude muss schon mindestens sieben Jahre stehen.
  • Das Gebäude muss für einen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb gebaut worden sein. Im Zweifel wird die Landwirtschaftskammer zu Rate gezogen.
  • „Schwarzbauten“ können legalisiert werden, wenn sie zum Zeitpunkt der...


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