Wer vorsorgt ist für den Fall der Fälle gerüstet. Meist reicht ein Dokument nicht aus.
Bankvollmacht: Liegt eine Vollmacht vor, kann eine Vertrauensperson Bankgeschäfte für den Vollmachtgeber erledigen. Es ist möglich, die Erlaubnis auf einzelne Konten zu begrenzen oder sie allgemein zu verfassen. Meist reicht eine einfache schriftliche Vollmacht nicht aus. Es hilft, das bankeigene Verfahren zu beachten oder die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen. In der Regel darf der Bevollmächtigte:
- über das jeweilige Konto verfügen,
- eingeräumte Kredite beanspruchen,
- Wertpapiere, Devisen und Edelmetalle an- und verkaufen,
- Kaufabrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapiere und Depotaufstellungen entgegennehmen.
- Jedoch darf der Bevollmächtigte nicht die Konten kündigen oder auf seinen Namen umschreiben,
- Untervollmachten erteilen,
- Kreditverträge abschließen oder ändern undweitere Konten und Depots eröffnen.
Erbregelungen: In einem Testament oder Erbvertrag kann jeder noch zu Lebzeiten regeln, wer im Falle des Todes das Vermögen erben soll. Ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die wohl einfachste Form ist das eigenhändige Testament, das vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben jederzeit änderbar ist. Beim öffentlichen Testament legt der Erblasser seinen Willen mündlich oder schriftlich einem Notar dar. Der letzte Wille wird dann amtlich verwahrt.Bei einem Erbvertrag verhält es sich anders. Der Erblasser verpflichtet sich gegenüber dem Erbnehmer. Der Vorgang ist notariell beurkundet und kann im Gegensatz zum Testament nicht einseitig verändert oder widerrufen werden.
Patientenverfügung: Jede volljährige Person kann darin schriftlich erklären, welche ärztliche Behandlung in bestimmten Situationen gewünscht ist. Die Verfügung sollte möglichst konkret sein und keine missverständlichen Formulierungen enthalten. Die Person muss die Art, die Risiken, Tragweite sowie Bedeutung der ärztlichen Behandlung verstehen können. Sie muss aber nicht geschäftsfähig sein. Das ist insbesondere bei Menschen mit einer beginnenden Demenz wichtig. Gegebenenfalls sollte ein fachärztliches Gutachten eingeholt werden, das die Einwilligungsfähigkeit nachweist. Die Verfügung sollte so verwahrt werden, dass Ärzte, Bevollmächtigte oder Betreuungspersonen möglichst schnell Kenntnis von deren Existenz und Inhalt erlangen können. Es kann ratsam sein, einen Hinweis auf eine bestehende Verfügung bei sich zu tragen.
Vorsorgevollmacht: Eine Vorsorgevollmacht bestimmt eine oder mehrere Personen als gesetzliche(n) Vertreter für den Fall, dass man seine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Die Vollmacht kann sich auf einzelne Bereiche (medizinische Maßnahmen, Einsichtnahme in Krankenakte, freiheitsbeschränkende Maßnahmen), Wohnung und Aufenthalt, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Gerichten sowie die Vermögensverwaltung beziehen. Erstreckt sich die Verfügung auf alle Angelegenheiten, wird häufig eine General- oder Vorsorgevollmacht erteilt. Das Dokument sollte schriftlich und unterschrieben vorliegen. Eine Vorsorgevollmacht verhindert die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht. Empfehlenswert ist die Registrierung der Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister, damit das Gericht jederzeit klären kann, ob es eine Vorsorgeurkunde existiert.
Patienten- und Betreuungsverfügung: Hierbei handelt es sich um eine Ergänzung zur Vorsorgevollmacht. Mit einer Betreuungsverfügung kann man im Vorhinein regeln, wen das Gericht in einer solchen Situation als Betreuer einsetzen oder aber keinesfalls bestellen soll. Außerdem ist es möglich, einzelne Personen für einzelne Bereiche vorzuschlagen (die Tochter für finanzielle Angelegenheiten, den Bruder für gesundheitliche Angelegenheiten). Obwohl keine besonderen Vorschriften für die Form existieren, ist es ratsam, die Verfügung schriftlich abzufassen und zu unterschreiben. Eine Betreuungsvollmacht kommt meist dann in Betracht, wenn eine Vertrauensperson fehlt.
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