Neue Pflichtangaben in der Hausanzeige

Wer ein Haus vermieten/verkaufen möchte, muss seit dem 1. Mai verpflichtend Angaben zum energetischen Zustand des Gebäudes machen.



Das schreibt die Energie­einsparverordnung (EnEV) 2014, § 16a vor. Hausbesitzer, die ohne diese Angaben ihr Haus anbieten, drohen hohe Bußgelder. Wer sein Haus in kommerziellen Medien, wie Zeitungen inseriert, muss folgende Angaben zum Haus machen:

Welcher Energieausweis: Derzeit sind zwei Energieausweise zulässig: Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Deshalb sind Hausbesitzer verpflichtet, anzugeben, aus welchem Ausweis die Werte stammen.

Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch: Welchen Wert Besitzer angeben können, hängt von der Art des ausgestellten Energieausweises ab. Er muss wie im Ausweis in der Einheit: kWh/m2a angegeben sein.

Energieträger für die Heizung: Mit welchem Energieträger wird hauptsächlich geheizt? Öl, Gas, Pellets – die Angabe ist zu hinterlegen.

Baujahr

Energieeffizienzklasse: Bei neueren Energieausweisen sind die Häuser von A+ (niedriger Energiebedarf/-verbrauch) bis H (hoher Energiebedarf/-verbrauch) eingeteilt. Diese sind im Bandtacho (siehe Grafik) von grün (A+) bis rot (H) abgebildet. Wer noch einen älteren, aber gültigen Energieausweis hat, für den entfällt die Angabe in der Anzeige.

Vermieter/Verkäufer sollten zudem darauf achten, den Ausweis auch zu Besichtigungsterminen mitzubringen und dem Mieter/Käufer ein Exemplar auszuhändigen, zumindest als Kopie. Geschieht dies nicht, drohen Bußgelder. Zahlen muss auch, wer dem Energieberater falsche Daten für den Ausweis angibt.