Hausbesitzer in der Pflicht

Kehren, Messen, Überprüfen – dafür ist seit einigen Jahren nicht mehr explizit der Bezirksschornsteinfegermeister zuständig. Hausbesitzer können dafür auch andere Schornsteinfeger engagieren.

Doch einige Aufgaben darf nach wie vor nur der sogenannte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchführen. Hier einige Informationen rund um die Schornsteinfegerarbeiten:

Feuerstättenschau: Bei der sogenannten Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle Feuerungsanlagen im Gebäude. Dazu zählen unter anderem Kamine und Kachelöfen, Heizungsanlagen oder Gas- und Ölheizungsanlagen, die er auf ihre Sicherheit prüft. Die Daten trägt er in sein Kehrbuch sein. Der Hausbesitzer erhält den zugehörigen Feuerstättenbescheid.

Zwei Mal binnen sieben Jahren: Die Feuerstättenschau muss binnen sieben Jahren zwei Mal durchgeführt werden. Dazu meldet sich der Bezirksschornsteinfeger an – außer bei Neubauten: Die Besitzer müssen erstmals vor Inbetriebnahme einer neuen Feuerstätte den Bezirksbevollmächtigten bestellen.

Feuerstättenbescheid: Im Feuerstättenbescheid findet der Besitzer alle Schornsteinfegerarbeiten, die an seinen Feuerstätten durchzuführen sind mit Erledigungsfrist. Beispielsweise sollte zweimal jährlich Kamin- oder Kachelofen gekehrt werden. Der Hausbesitzer ist selbst dafür zuständig, dass diese Arbeiten durchgeführt werden.

Zeiträume einhalten: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erinnert Hausbesitzer häufig an die regelmäßigen Arbeiten an seiner Feuerstätte, in der Pflicht ist er aber nicht. Besitzer können für diese Arbeiten auch jeden anderen Schornsteinfeger beauftragen. Verpassen sie allerdings die Fristen oder vergessen, eine Bescheinigung über ihre Durchführung an seinen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu senden, schickt dieser ein Erinnerungsschreiben. Bleibt das unbeachtet, schaltet er das Ordnungsamt ein. Dies erinnert dann noch einmal kostenpflichtig bzw. betraut einen Schornsteinfeger mit den Arbeiten – gegen eine zusätzliche Aufwandsgebühr.

Kosten: Die Kosten dieser Feuerstättenschau variieren je nach Anzahl der Feuerstätten, der Schornsteine und der Ausrichtung der Schornsteine – und je nach Bundesland. Die grobe Gebührenspanne für die Feuerstättenschau in NRW liegt zwischen 30 und 70 € – bei mehr als drei Feuerstätten sind sie höher – plus 12,50 € für den Feuerstättenbescheid. Gee