Wildschadenschätzer: Kosten teilen?

Leserfrage: Auf meinen Flächen ist Wildschaden entstanden. Nun soll ich die Kosten für den Wildschadenschätzer zu 50 % tragen. Ist das so richtig?

Wochenblatt-Leser Heribert V. fragt: Auf meinen Flächen ist Wildschaden entstanden. Nun soll ich die Kosten für den Wildschadenschätzer zu 50 % tragen. Ist das so richtig?

Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Rechtslage: Das Landesjagdgesetz NRW (LJG NRW) sieht in Wild- und Jagdschadenssachen die Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens vor. Zuständig ist grundsätzlich die Gemeinde (Ordnungsamt), in deren Gebiet die ­geschädigte Fläche liegt. In NRW endet das Vorverfahren entweder dadurch, dass Geschädigter und Ersatzpflichtiger sich über den zu leistenden Schadenersatz gütlich einigen oder durch die schriftliche Mitteilung der Gemeinde, dass das Vorverfahren ohne gütliche Einigung gescheitert ist. Dann ist für den Geschädigten Eile geboten, da er seinen Ersatzanspruch nur noch binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei Gericht geltend machen kann.

Gemäß § 40 Abs. III S 2 LJG NRW ist der Gemeinde für die Verteilung der Kosten ein Entscheidungsspielraum eingeräumt worden. Denn...