Wochenblatt-Leser Günther W. fragt: Bei uns haben wir sehr viel Wildschaden durch Wildschweine. Diesen haben wir fristgerecht beim Ordnungsamt gemeldet. Jagdpächter und Wildschadenschätzer möchten den Wildschaden erst nach der Getreideernte begutachten. Ich halte das nicht für sinnvoll. Müssen wir uns darauf einlassen?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Das Landesjagdgesetz NRW (§ 37 II Satz 1) verdeutlicht, dass der Gesetzgeber auf eine Schadensbewertung vor Aberntung abstellt. So kann nach dieser Vorschrift jeder der Beteiligten in dem ersten Termin im Vorverfahren beantragen, dass der Schaden in einem weiteren kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgestellt werden soll. Diesem Antrag muss stattgegeben werden, wenn die Höhe des Schadens im Zeitpunkt des (ersten) Termins noch nicht einwandfrei festgestellt werden kann.
Schaden nach Ernte nicht unbedingt richtig nachvollziehbar
Wird der Schaden aber erst nach Aberntung geschätzt und kommt es dann zu keiner Einigung, so muss damit gerechnet werden, dass im anschließenden Gerichtsverfahren sich der Ersatzverpflichtete darauf berufen wird, dass der Schaden nicht ordnungsgemäß festgestellt worden sei. Denn wird der Schaden erst nach Aberntung aufgenommen, so kann das Schadensbild zum Beispiel durch das Erntegeschehen verändert worden sein oder sonstige Schadensursachen sind nicht mehr in gleicher Weise nachvollziehbar.
Als Geschädigter sollte man daher auf jeden Fall darauf bestehen, dass der Schaden kurz vor der Ernte geschätzt wird. Unmittelbar nach der Aberntung mag dann anhand der liegengebliebenen Schäden eine ergänzende Beurteilung vorgenommen werden. Dann kann im Anschluss nicht der Vorwurf erhoben werden, dass die Schätzung regelwidrig erst nach der Ernte durchgeführt worden sei.
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(Folge 38-2023)