Wochenblatt-Leser Josef R. in L. fragt: Wir haben häufig Schwarzwildschaden in unserem Grünland. Der Jagdpächter und Revierinhaber will nur einmal im Jahr den Wildschaden begutachten und ausgleichen. Ist das rechtens?
Yuri Kranz, Justitiariat, Wald und Holz NRW, informiert: Nein, das ist so nicht rechtens. Wildschäden an Grünland müssen binnen einer Woche ab Kenntniserlangung gemeldet werden (vgl. § 34 BJagdG), damit eine zuverlässige und kurzfristige Ermittlung der Schadenshöhe möglich ist.
Urteil des Bundesgerichtshofs
Würde man den Schaden nur einmal im Jahr begutachten, würde man diesem gesetzlichen Ziel nicht gerecht. Zur Fälligkeit eines Schadensersatzes hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Mai 2020, Aktenzeichen III ZR 138/19, entschieden, dass der Wildschadensersatzanspruch nach dem Bundesjagdgesetz im Allgemeinen mit dem Eintritt des Schadensereignisses fällig wird.
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(Folge 49-2023)