Die Wildschadenshaftung nach § 29 I BJG gilt nicht nur im Hinblick auf Ertragsausfallschäden, also Schäden am Aufwuchs, sondern es sind alle Grundstücksschäden zu ersetzen. Der Geschädigte kann daher auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Flächen verlangen, auf denen aktuell keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Alternativ kommt ein Geldersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten infrage.
Ein darüber hinausgehender Ersatz für Ertragsausfallschäden erfolgt allerdings nicht, solange die Renaturierungsfläche nicht auch tatsächlich zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bewirtschaftet wird.
Im Einzelfall sollten Sie als Jagdpächter prüfen, in welchem Umfang Sie vertraglich zur Übernahme von Wildschäden verpflichtet sind.