Vermutlich hat der Jagdausübungsberechtigte die Wildkamera angebracht. Vereinzelt kommt es auch vor, dass Vereine und Verbände besonders naturschutzrelevante Stellen, etwa Brutstätten, mit Kameras ausrüsten. Dies erfolgt ausschließlich aus naturschutzfachlichen Zwecken und wird regelmäßig mit dem Grundeigentümer im Vorfeld abgestimmt sowie durch Hinweise auf Schildern vor Ort oder im Internet bekannt gegeben.
Die Rechte und Pflichten, die dem Jagdpächter im Rahmen der Jagdausübung zustehen, ergeben sich zunächst aus dem Jagdpachtvertrag. Jagdeinrichtungen sind besondere Anlagen, wie Einrichtungen für die Ansitzjagd, Kunstbaue und Futterplätze, die nur mit vorheriger Genehmigung des Grundeigentümers errichtet werden dürfen. Aus dieser Aufzählung können Sie entnehmen, dass der Gesetzgeber darunter nur Anlagen verstanden hat, die vor Ort erforderlich sind, um den jagdlichen Erfolg und die Wildhege zu unterstützen.
Wildkameras dienen in erster Linie der Wildbeobachtung einschließlich der Erlangung von Erkenntnissen über die Wilddichte. Die jagdliche Einordnung der Kameras ist umstritten. So sehen die Jagdpachtverträge mittlerweile zum Teil vor, dass die Installation solcher Kameras mit den Regeln der guten jagdlichen Praxis nicht vereinbar ist und sprechen deshalb ein Verbot aus. Ein solches Verbot im Jagdpachtvertrag zu vereinbaren, ist rechtlich zulässig.
Der zwischen Ihnen und Ihrem Jagdpächter geschlossene Vertrag wird eine solche Regelung nicht enthalten. Daraus folgt aber nicht, dass die Verwendung von Wildkameras in Ihrem Jagdrevier ohne Weiteres zulässig ist. Vielmehr muss der Jagdpächter auch den Datenschutz beachten.
Welchen Rahmen der Datenschutz bei der Verwendung von Wildkameras vorsieht, war in der Vergangenheit auch Gegenstand von Gesprächen zwischen den Landesjagdverbänden und den jeweiligen Landesbeauftragten für Datenschutz. Auch in NRW hat es solche Gespräche gegeben. Um Konflikte zu vermeiden, sind Regelungen ausgearbeitet worden, die die Verwendung von Wildkameras nicht generell verbieten, gleichwohl aber den Vorgaben des Datenschutzes entsprechen.
So sind Wildkameras nur so auszurichten, dass personenbezogene Daten nicht erfasst werden können. Das bedeutet: Sie müssen ausreichend Abstand zu Wegen haben und ihr Aufnahmefeld muss auf jagdliche Einrichtungen oder besondere Wildwechsel beschränkt bleiben. Die Anbringung darf dabei entweder nur in Kniehöhe oder in einem steilen Aufnahmewinkel nach unten erfolgen, sodass nur der unmittelbare Nahbereich erfasst werden kann. Um dem grundsätzlichen Verbot der Videoüberwachung nach dem Bundesdatenschutz gerecht zu werden, dürfen nur Fotos im Einzelbildmodus und keine dauerhaften Videoaufzeichnungen programmiert werden. Zufällige Aufnahmen von Waldbesuchern sind sofort zu löschen. Das betrifft auch Aufnahmen von Ihnen als Eigentümer des Waldes.
Sie sollten zusammen mit Ihrem Jagdpächter die Anbringung der Wildkamera vor Ort begutachten. Sind die Einschränkungen beachtet, so sehen wir mangels einer vertraglichen Vereinbarung keine Möglichkeit, dass Sie dem Jagdpächter den Einsatz der Wildkamera verbieten.
(Folge 8-2021)