Wildkamera nur mit Genehmigung?

Ich habe in meinem Wald eine Wildkamera entdeckt. Vermutlich hat sie der Jagdpächter angebracht. Ansitze, Fütterungen oder Kirrungen darf der Jagdpächter nur mit Genehmigung des Grundbesitzers anlegen. Gehört eine Wildkamera zur jagdlichen Einrichtung? Muss ich das dulden und wie sieht es mit dem Datenschutz aus?

Vermutlich hat der Jagdausübungsberechtigte die Wildkamera angebracht. Vereinzelt kommt es auch vor, dass Vereine und Verbände besonders naturschutzrelevante Stellen, etwa Brutstätten, mit Kameras ausrüsten. Dies erfolgt ausschließlich aus naturschutzfachlichen Zwecken und wird regelmäßig mit dem Grundeigentümer im Vorfeld abgestimmt sowie durch Hinweise auf Schildern vor Ort oder im Internet bekannt gegeben.

Die Rechte und Pflichten, die dem Jagdpächter im Rahmen der Jagdausübung zustehen, ergeben sich zunächst aus dem Jagdpachtvertrag. Jagdeinrichtungen sind besondere Anlagen, wie Einrichtungen für die Ansitzjagd, Kunstbaue und Futterplätze, die nur mit vorheriger Genehmigung des Grundeigentümers errichtet werden dürfen. Aus dieser Aufzählung können Sie entnehmen, dass der Gesetzgeber da­runter nur Anlagen verstanden hat, die vor Ort erforderlich sind, um den jagdlichen Erfolg und die Wildhege zu unterstützen.

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