Ein heller Untergrund, der den Kontrast zwischen Wild und Erdboden in einer mondhellen Nacht hervorhebt und auf diese Weise die Bejagung erleichtert, ist nicht mit der Verwendung einer verbotenen künstlichen Lichtquelle im Sinne von § 19 Bundesjagdgesetz gleichzusetzen. Bei Sand oder Stroh handelt es sich ersichtlich nicht um eine Lichtquelle. Auch wird keine verbotene künstliche Lichtquelle ausgenutzt, wenn in der Nacht der Mondschein genutzt wird, um das Wild sicher anzusprechen und zu erlegen. Die Ansitzjagd auf Schwarzwild gerade in einer Mondphase ist vielmehr eine erforderliche Jagdmethode, um Schwarzwild effektiv zu regulieren.