Wochenblatt-Leser Werner P. fragt: Ich bin Mitpächter eines 500 ha großen Jagdreviers. Die Neuverpachtung steht an. Ein dritter Jagdpächter soll mitpachten, falls ich im Laufe der Jagdperiode aus Altersgründen ausscheiden muss. Die Untere Jagdbehörde hat aber drei Jagdpächter abgelehnt – ist das rechtens und sollten wir vielleicht Begehungsscheine vergeben?
Yuri Kranz, Wald und Holz NRW, antwortet: Gemäß § 11 Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW ist die Zahl der Jagdpächter bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei beschränkt. In größeren Jagdbezirken ist für alle weiteren vollen 150 ha je ein weiterer Pächter zulässig. Bei den von Ihnen genannten knapp 500 ha sollten daher insgesamt drei Jagdpächter zulässig sein. Hier sollten Sie bei der Unteren Jagdbehörde konkret nach dem Grund für die Ablehnung fragen. Die Regelung formuliert eine gesetzliche Höchstgrenze, von der nicht durch Satzung nach oben hin abgewichen werden darf. Eine Beschränkung nach unten hin durch die Satzung ist im Prinzip zulässig. Jedoch ist der Pächter unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Landesjagdgesetz NRW dann verpflichtet, Dritte durch die Erteilung einer Jagderlaubnis an der Jagd zu beteiligen. Aus der Gesamtschau dieser beiden Regelungen lässt sich der Wille des Gesetzgebers erkennen, dass größere Reviere immer von mehreren Personen bejagt werden sollen.
Größere Reviere an mehrere Personen verpachten
Begehungsscheine: Die Erteilung von Begehungsscheinen, sie sind rechtlich als Jagderlaubnis im Sinne des § 12 Landesjagdgesetz NRW zu qualifizieren, bedarf keiner Genehmigung durch die Untere Jagdbehörde. Der Jagdpachtvertrag kann bestimmte Beschränkungen für die Erteilung vorsehen, zum Beispiel eine Höchstzahl von Begehungsscheinen. Fehlen solche Regelungen, kann der Pächter im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Jagderlaubnisse erteilen.
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(Folge 2-2024)