Grundsätzlich hat die Jagdgenossenschaftsversammlung eine Beschlussfassung über die Verpachtung vorzunehmen, bevor der Jagdvorstand als gesetzliches Vertretungsorgan der Jagdgenossenschaft den Verpachtungsbeschluss mittels Unterschrift unter den Jagdpachtvertrag umsetzt. Allerdings kann die Jagdgenossenschaftsversammlung auch eine Beschlussfassung treffen, wonach im Einzelfall der Jagdvorstand ermächtigt wird, den Inhalt eines Pachtvertrags auszuhandeln und diesen auch abzuschließen. In diesem Fall bedarf es keiner vorherigen weiteren Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung mehr.
Ob, wie in der Anfrage beschrieben, einzelne Genossen die Erwartungshaltung haben, dass gegebenenfalls doch noch vorher eine Genossenschaftsversammlung zum Top „Verpachtung“ abgehalten wird, ist dann nicht mehr von Bedeutung, solange sich der Jagdvorstand mit dem Vertragsabschluss im Rahmen der zuvor erteilten Ermächtigung bewegt.
(Folge 12-2021)