Wochenblatt-Leserin Maria D. in K. fragt: Die Pachtverträge in unserer Jagdgenossenschaft müssen neu verhandelt werden. Viele Waldflächen waren stark durch Borkenkäferbefall betroffen. Sie werden nun wieder aufgeforstet, sodass zukünftig mit Verbissschäden zu rechnen ist. Wer haftet dafür? Ein Jäger möchte Verbissschäden in seinem Vertrag ausschließen, ein anderer Bewerber möchte bei der Begehung zur Beurteilung von Verbissschäden dabei sein.
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, nimmt Stellung: Jagdgenossenschaften sollten sich angesichts der in vielen Revieren anstehenden Wiederaufforstung unbedingt darüber Gedanken machen, wie hoch das Risiko von Waldwildschäden im eigenen Revier ist.
Jagdgenossenschaft haftet für Wildschaden
Denn die Jagdgenossenschaft hat nach dem Gesetz (§ 29 I Bundesjagdgesetz) auch für diese einzustehen. Jagdpächter haften grundsätzlich nur, wenn sie im Vertrag den Wildschaden übernommen haben.
Übernimmt der Jagdpächter den Wildschaden im Vertrag nur teilweise, haftet im Übrigen die Jagdgenossenschaft. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Jagdpächter den Wildschaden zwar übernimmt, die Verbissschäden im Wald von der Übernahme aber ausschließt. Für Letztere haftet dann allein die Genossenschaft und das kann teuer werden.
Jagdpächter bei Wildschadensaufnahme
Übernimmt hingegen ein Jagdpächter im Vertrag auch die Waldwildschäden und betont, dass er bei der Wildschadensaufnahme beteiligt sein möchte, ist dies nur allzu verständlich. Diese Beteiligung sieht ohnehin das Vorverfahren in Wildschadensangelegenheiten gemäß § 37 Landesjagdgesetz NRW vor. Als Ersatzverpflichteter muss er selbstverständlich die Gelegenheit haben, sich selbst davon zu überzeugen, ob die Voraussetzungen für einen gegen ihn gerichteten Ersatzanspruch auch tatsächlich vorliegen.
Wildschaden auf Jagdpächter übertragen
Jagdgenossenschaften sollten nach Möglichkeit den Wildschaden im Wald im Jagdpachtvertrag auf den Jagdpächter übertragen. Gelingt dies nicht, sollte zumindest eine gedeckelte Übernahme vereinbart werden, wonach der Wildschaden im Wald bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag übernommen wird.
Sonderkündigungsrecht auch für Jagdgenossenschaft
Zudem sollte ein Sonderkündigungsrecht im Jagdpachtvertrag auch zugunsten der Genossenschaft vereinbart werden, wenn die Wildschäden im Wald einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Denn dann kann sich die Jagdgenossenschaft von einem Jagdpächter notfalls trennen, wenn dieser die Wildschäden nicht durch eine entsprechende Bejagung in den Griff bekommt.
Wichtig ist, dass die Jagdgenossenschaft sich bei der Verpachtung verstärkt darüber Gedanken macht, welcher Pachtbewerber zum Revier passt. Besteht ein hohes Verbissrisiko infolge eines erhöhten Wiederaufforstungsbedarfs, benötigt das Revier einen Jagdpächter, der in der Lage und Willens ist, insbesondere das Rehwild intensiv zu bejagen. Hierzu sollte von vornherein die Erwartungshaltung der Jagdgenossenschaft offenlegt werden.
Rehwild bejagen
Ebenso sollte den Jagdpachtbewerbern „auf den Zahn gefühlt werden“, mit welchem Bejagungskonzept sie sich dieser Aufgabe stellen wollen. Am Ende zahlt sich die Auswahl des richtigen Pächters eher aus, als allein auf das Höchstgebot beim Pachtpreis zu schauen.
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(Folge 23-2023)