Wer haftet für den Wildschaden?

Leserfrage: Muss der Jagdpächter für Wildschaden haften, wenn er als Landverpächter eine Wildschadenhaftung ausgeschlossen hat?

Wochenblatt-Leser Hubert M. in B. fragt: Im Landpachtvertrag zwischen Pächter und Verpächter wurde vereinbart: „Der Verpächter (= Grundstücks-eigentümer) haftet in keinem Fall für irgendwelche Wildschäden.“ Jetzt hat der Landpächter Wildschaden angemeldet. Aktuell ist der Jagdpächter gleichzeitig auch der Landverpächter. Ließe sich aus der oben genannten Formulierung herleiten, dass der Landpächter auch gegenüber dem Jagdpächter auf den Ausgleich irgendwelcher Wildschäden verzichtet?

Dr. Susanne Selter, Rechtsanwältin, JFM, Bochum, nimmt Stellung: Als Schuldnerin des Wildschadenersatzanspruchs sieht das Bundesjagdgesetz in § 29 Absatz 1 Satz 1 die Jagdgenossenschaft vor. In der Praxis wird die Haftung für Wildschäden jedoch meistens vertraglich dem Jagdpächter übertragen. Hat der Jagdpächter die Wildschadenshaftung im Jagdpachtvertrag übernommen, hat er nicht nur im Innenverhältnis zur Jagdgenossenschaft, sondern auch im Außenverhältnis zum Geschädigten den Schaden allein zu tragen.

Widersprüchliche Verträge

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