Wochenblatt-Leser Heinz J. in H. fragt: Der Beitrag („Wo ist der Tresorschlüssel?“) in Folge 9 suggeriert, der Notschlüssel für einen Waffenschrank könne auch bei einem befreundeten Jäger in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden; analog gelte dies für die Tresorkombination. Der Polizeipräsident Hamm weist mit seinem Anschreiben zum OVG-Urteil jedoch darauf hin, dass eine Weitergabe der Zahlenschlosskombination an einen Dritten unzulässig sei. Wie kann ich dann bei meinem Ableben den Erben Zugriff verschaffen?
Dr. Walter Jäcker, Rechtsanwalt, Landesjagdverband NRW, nimmt Stellung: Zu den unterschiedlichen Fallvarianten wird es immer wieder Diskussionen geben. Absolut korrekt und gleichzeitig unstreitig ist die Lösung, sich einen 0- oder I-Schrank mit elektronischem Zahlenschloss ohne Notschlüssel anzuschaffen.
Nach wie vor darf man eine Schrankgemeinschaft haben; dabei nutzen mindestens zwei Personen einen Schrank. Das verursacht nur dann Probleme, wenn einer ein anderes waffenrechtliches Niveau hat als der andere. Dann dürfte eigentlich im Rahmen dieser waffenrechtlichen Erlaubnisse einer auch den Schlüssel des anderen verwahren – nur eben kein unberechtigter Dritter.
Im Notfall: Tresorfirma
Nun gibt es hierzu aber auch wieder Bedenken, weil der Schlüsseleigentümer möglicherweise nicht merkt, dass ein Schlüsselverwahrer vielleicht keine waffenrechtliche Erlaubnis mehr hat. Will man jegliche Diskussion über solche Einwände vermeiden, bleibt nur die Schranklösung ohne Notschlüssel.
Wenn im Erbfall die Erben keinen Code und keinen Schlüssel haben, kann nur eine Tresorfirma den Schrank öffnen.
Lesen Sie mehr:
(Folge 15-2024)