Wochenblatt-Leser Alois B. fragt: Bei unserer Jagdversammlung, in der es unter anderem um die Neu- bzw. Wiederverpachtung ging, hat ein Jagdgenosse die Vollmacht eines anderen Jagdgenossen vor der Versammlung dem Vorstand vorgelegt. Bei der Abstimmung durfte der Jagdgenosse jedoch nur mit seiner Stimme und Fläche teilnehmen. Es hieß, jeder Genosse könne nur eine Stimme abgeben. Dies sei so in der Satzung der Jagdgenossenschaft festgelegt. Sind die Satzungen aller Jagdgenossenschaften gleich? War dieser Ausschluss rechtens?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Sie sollten sich eine Kopie der Satzung der Jagdgenossenschaft zur genaueren Prüfung geben lassen. Als Jagdgenosse haben Sie einen Anspruch darauf. Es ist fest davon auszugehen, dass auch nach der Satzung Ihrer Jagdgenossenschaft eine Stellvertretung zulässig ist.
Es ist grundsätzlich zulässig, dass sich Jagdgenossen durch einen Stellvertreter vertreten lassen können. Dabei enthalten die Satzungen allerdings unterschiedliche Regelungen zur Stellvertretung. So ist dort etwa zu finden, dass nur ein Jagdgenosse einen Jagdgenossen vertreten darf. Auch ist in Satzungen die Regelung zu finden, dass jede natürliche, voll geschäftsfähige Person als Vollmachtnehmer auftreten darf.
Begrenzte Anzahl der Vollmachten
Häufig ist die Anzahl der Vollmachten begrenzt, die auf einen Stellvertreter entfallen dürfen. Zudem ist in Satzungen in aller Regel die Bestimmung zu finden, dass in der Hand eines Vollmachtnehmers maximal ein Drittel der Jagdgenossenschaftsfläche vereinigt sein darf.
In Ihrem Fall handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine fehlerhafte Auslegung der Satzung an einer Stelle, die nicht die Vertretungsregeln betrifft. So heißt es auch in der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften unter § 10, dass jeder Jagdgenosse nur eine Stimme hat. Damit ist gemeint, dass nicht etwa eine Personenmehrheit, die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist, dann auch über eine Mehrzahl von Stimmen verfügt. Vielmehr hat dann die Personenmehrheit auch nur eine Stimme. Mit der Stellvertretung hat dies aber nichts zu tun.
Nicht alle Satzungen gleich
Nicht alle Satzungen der Jagdgenossenschaften sind inhaltlich gleich. In aller Regel haben sich die Genossenschaften aber an der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften in NRW orientiert.
Sie müssen anhand Ihrer Satzung überprüfen, welche Bestimmungen für die Erteilung von Vollmachten konkret gelten. Davon hängt dann ab, ob nur ein Jagdgenosse einen anderen Jagdgenossen vertreten kann oder ob dies auch durch einen Nichtjagdgenossen geschehen kann.
Stellvertretungen sind bei jeder Art von Beschlussfassung zulässig. Hierbei ist zu beachten, dass durch eine Änderung im Landesjagdgesetz jetzt auch der Jagdgenosse abstimmen und ebenso eine Vollmacht erteilen darf, der sich selbst als Pächter bewirbt. Eine etwaig dem in der Satzung noch entgegenstehende Ausschlussregelung ist aufgrund der erfolgten Änderung im Landesjagdgesetz unwirksam.
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(Folge 16-2024)