Als Eigenjagdbesitzer ist es Ihnen unbenommen, eine freie Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes für den Begehungsschein zu treffen. Davon losgelöst ist die Frage zu betrachten, in welcher Höhe dem Nachbarn Entschädigungsansprüche zustehen. Denn Eigentümer von Flächen, die an einen Jagdbezirk angegliedert werden, haben gegen den Eigenjagdbesitzer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 5 II Landesjagdgesetz NRW.
Damit der von einer Angliederung betroffene Grundstückseigentümer nicht schlechter gestellt ist als die Jagdgenossen der örtlichen Jagdgenossenschaft, hat der Gesetzgeber geregelt, dass auch für die angegliederte Fläche im Mindestmaß das gezahlt werden muss, was in der Jagdgenossenschaft innerhalb der jeweiligen Gemeinde ausgezahlt wird.
Sind in einer Gemeinde mehrere Jagdgenossenschaften vorhanden, so ist ein Durchschnittswert zu ermitteln, der sich aus allen an den Eigenjagdbezirk angrenzenden Genossenschaftsbezirken pro Hektar ergibt.
Ist der Eigenjagdbezirk verpachtet und wird hierdurch ein höherer Pachtzins erzielt als derjenige, der in der Jagdgenossenschaft ausgezahlt wird, so hat der mit seiner Fläche angegliederte Grundstückseigentümer dann auch Anspruch auf anteilige Beteiligung an diesem höheren Pachtzins. Schließlich wird der höhere Erlös auch unter Aufbietung der Flächen des angegliederten Grundstückseigentümers erwirtschaftet.
Der Gesetzgeber hat allerdings nicht geregelt, was gelten soll, wenn der Eigenjagdbezirk zwar nicht verpachtet wird, aber ein doch vergleichbarer wirtschaftlicher Erfolg durch Erteilung entgeltlicher Begehungsscheine herbeigeführt wird. Da der Gesetzgeber als Grundsatz bestimmt hat, dass die Entschädigung angemessen zu erfolgen hat, spricht vieles dafür, orientiert an dem vom Gesetzgeber formulierten „Teilhabegedanken“ in diesem Fall eine Gesetzesanalogie vorzunehmen.
Wird also mit der Erteilung von entgeltlichen Begehungsscheinen am Ende im Eigenjagdbezirk mehr erwirtschaftet, als im Durchschnitt in der Genossenschaftsjagd ausgezahlt wird, so ist eine Entschädigung dann als angemessen anzusehen, wenn der mit seiner Fläche angegliederte Grundstückseigentümer anteilig an diesem Mehrerlös beteiligt wird. Allerdings dürfte im Rahmen einer solchen Analogie wiederum ein Durchschnittswert pro ha aus der selbst genutzten Eigenjagdbezirksfläche mit 15 €/ha und dem höheren Eurobetrag pro ha für die durch Begehungsschein genutzte Angliederungsfläche zugrunde zu legen sein.
Der mit der Angliederungsfläche über den entgeltlichen Begehungsschein erwirtschaftete Mehrerlös käme folglich nicht allein bei dem angegliederten Grundstückseigentümer an.
Andere Rechtsauffassungen sind jedoch durchaus denkbar. So könnte auch der Standpunkt vertreten werden, dass in einem solchen Fall, wo der Mehrwert ausschließlich durch die isolierte wirtschaftliche Verwertung der Angliederungsfläche resultiert, dann auch der volle Mehrwert beim angegliederten Grundstückseigentümer ankommen muss.
Dem ließe sich wiederum entgegenhalten, dass auch ein Jagdgenosse damit leben muss, trotz einer unter Umständen gegebenen höheren jagdlichen Wertigkeit seines Grundstückes, dennoch nur den Anspruch auf Auszahlung des Durchschnittsbetrags zu haben. Wie im Ernstfall ein Gericht entscheiden würde, lässt sich folglich nicht mit Gewissheit prognostizieren.