Wochenblatt-Leser Hubertus P. fragt: Bei der letzten Versammlung unserer Jagdgenossenschaft waren 9 von 120 Mitgliedern und 10 Vorstandsmitglieder anwesend. Wie viele Mitglieder müssen prozentual anwesend sein, um eine Neuverpachtung oder andere Anträge wirksam zu beschließen?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Wurde form- und fristgemäß eingeladen, können in der Genossenschaftsversammlung auch dann wirksame Beschlüsse getroffen werden, wenn nur eine sehr geringe Anzahl von Jagdgenossen zur Versammlung erscheint.
Stimmen- und Flächenmehrheit entscheidet
Bisher ist uns keine Satzung einer Jagdgenossenschaft bekannt, nach der eine erforderliche Mindestanzahl von Genossen zur Versammlung kommen muss, um beschlussfähig zu sein. Auch wenn nur wenige Jagdgenossen erscheinen, kommt es gleichwohl auf die Mehrheit der Stimmen der erschienenen oder vertretenen Jagdgenossen an. Zusätzlich muss auf diese Stimmenmehrheit zugleich auch noch die Flächenmehrheit der erschienenen oder vertretenen Jagdgenossen entfallen. Erst dann ist ein positiver Beschluss der Versammlung zustande gekommen.
Auch für Wahlen gilt im Übrigen, dass jeweils die Mehrheit der Stimmen zugleich auch über die Mehrheit der Fläche verfügen muss. Vorsorglich sollte aber auch noch einmal in die Jagdgenossenschaftssatzung geschaut werden, da die Satzungen durchaus unterschiedlich ausfallen können.
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(Folge 32-2023)