Mitunter meinen Jäger, dass den Grünlandbewirtschafter ein Mitverschulden trifft, wenn er die aus dem Weidebetrieb resultierenden Kuhfladen nicht von Zeit zu Zeit abschleppt. Derartige Kuhfladen würden von Würmern, Engerlingen, Maden etc. bewohnt, sodass hierdurch eine attraktive proteinhaltige Futtergrundlage für Wildschweine geschaffen werde.
Grünlandbewirtschafter sind jedoch nicht verpflichtet, mit Blick auf mögliche Wildschäden bestimmte Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Nach dem Bundesjagdgesetz haben sowohl der Landwirt als auch der Ersatzpflichtige das Recht, Wildschadensverhütungsmaßnahmen zu ergreifen – verpflichtet dazu sind allerdings beide nicht. Deshalb ist der Schadenersatz für Grünlandschäden auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Fläche nach der Weidesaison nicht abgeschleppt wurde.