Wochenblatt-Leser Andreas V. in K. fragt: Im verpachteten Jagdrevier haben Jäger Wildtierkameras an Bäumen aufgehängt sowie Fuchsfallen (Lebendfallen) auf meinen hofnahen Flächen aufgestellt – ist das einfach so erlaubt? Beide Einrichtungen sind keine 100 m von meinem Hof entfernt. Mir gefällt das nicht – was kann ich dagegen tun?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Die Fallenjagd ist Bestandteil der legitimen Jagdausübung. Es ist zu begrüßen, wenn sich Jäger auch um die Bejagung von Prädatoren kümmern. Das ist gut für das Niederwild und auch für die sonstige Kleintierfauna. Hauskatzen, die nicht im Revier rumstreunen sollten, werden dabei von den Jägern den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend wieder freigelassen, sodass es diesbezüglich keine Probleme geben sollte.
Die Fallen sind jagdliche Einrichtungen. Um sie auf einem Grundstück aufzustellen, bedarf es der Zustimmung durch den jeweiligen Grundstückseigentümer. Allerdings besteht ein Anspruch auf Zustimmung zu Fallenstandorten, wenn diese dem Grundeigentümer zugemutet werden können. Üblicherweise werden solche Fallen nicht inmitten einer bewirtschafteten Fläche aufgestellt, sodass von einer Zumutbarkeit auszugehen ist. Wenn Sie der Standort trotzdem stört, sollten Sie mit den Jägern das Gespräch suchen.
"Spielregeln" für Wildbeobachtungskameras
Für Wildbeobachtungskameras im öffentlichen Raum sind datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Die Verwendung durch die Jäger ist nicht grundsätzlich verboten. Der Landesjagdverband NRW hat hierzu vor einigen Jahren Kontakt mit der NRW-Datenschutzbeauftragten aufgenommen und hierzu abgestimmte „Spielregeln“ auf seiner Internetseite veröffentlicht, bei deren Einhaltung der Einsatz unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sein soll.
Die Kameras sollten demnach so aufgehängt werden, dass möglichst keine Personen erfasst werden. So verbietet sich zum Beispiel die Ausrichtung auf einen Weg. Sie hat so zu erfolgen, dass quasi nur in Kniehöhe und im unmittelbaren Nahbereich Aufnahmen gemacht werden. Zudem sollte der Einzelbildmodus eingestellt werden, Videoaufnahmen sollten also unterbleiben. Bei Aufnahmen im Einzelbildmodus mit Abstandsfrequenz von mindestens 30 Sekunden kann sogar von einer zusätzlichen Hinweisbeschilderung abgesehen werden.
Sollten zufälligerweise dennoch Personen abgelichtet werden, ist das Bildmaterial zu löschen und darf insbesondere ohne Einverständnis dieser Personen auch nicht an Dritte weitergegeben werden. Zulässig ist aber die Weitergabe von aufgezeichneten Straftaten an Polizei und Staatsanwaltschaft.
Bestandteil der Jagdausübung
Das Anbringen von Kameras auf Privatgrundstücken bedarf nach unserer Bewertung zudem der Zustimmung durch den jeweiligen Grundstückseigentümer. Da die Wildbeobachtung Bestandteil der Jagdausübung im weiteren Sinne ist, stellt sich die Frage, ob insoweit eine Duldungspflicht des Grundeigentümers besteht, wenn dieser nach den Umständen des Einzelfalls allenfalls unerheblich durch die Kamera beeinträchtigt wird. Das dürfte bei Einhaltung der besagten Spielregeln regelmäßig der Fall sein.
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(Folge 42-2022)