Die Mitarbeiter der Waffenbehörden (in NRW die Kreispolizeibehörden) sind nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG zur verdachtsunabhängigen Kontrolle eines Waffenbesitzers berechtigt. Eine solche Kontrolle kann unangemeldet erfolgen, deshalb sollte sich jeder Waffenbesitzer darauf einstellen. Zudem sollte der Waffenbesitzer Haushaltsangehörige auf eine mögliche Kontrolle vorbereiten. Allerdings muss nur der Waffenbesitzer eine Kontrolle dulden. Deshalb sollten etwa ein Kind oder die Großeltern die Mitarbeiter der Waffenbehörde bei unangemeldeter Kontrolle und Abwesenheit des Waffenbesitzers nicht in die Wohnung lassen. Auf gar keinen Fall sollte etwa das Kind den Kontrolleuren zu erkennen geben, dass es selbst Zugang zu den Waffen hat, indem es die Zahlenkombination zum Tresor kennt oder weiß, wo Vater den Schlüssel aufbewahrt.
Angenommen, Sie sind der Waffenbesitzer und anwesend, dann müssen Sie eine Kontrolle nicht unter allen Umständen dulden. Termine, zu denen in Zeiten von Homeoffice auch unaufschiebbare Videokonferenzen zählen, auswärtige Termine oder eine Krankheit geben Ihnen das Recht, die Durchführung einer unangemeldeten Kontrolle zu verweigern. Hiervon sollten Sie im Zweifel Gebrauch machen und gegenüber den Kreisbeamten standhaft bleiben.
Anschließend sollten Sie die Aufbewahrung der Waffen und Munition kontrollieren und Missstände beseitigen. Danach können Sie mit der Behörde einen neuen Termin vereinbaren, um Kooperationsbereitschaft zu signalisieren.
Zu diesem Termin sollten Sie einen Zeugen hinzuziehen. Die Kontrolleure sind auf direktem Weg von der Eingangstür zum Aufbewahrungsort der Waffen zu führen. Sie dürfen keine anderen Räume im Haus betreten oder gar Durchsuchung durchführen.
Letztlich müssen Sie den Mitarbeitern der Waffenbehörde dann die korrekt gelagerten und entladenen Waffen, die sämtlich mit den auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen übereinstimmen müssen, in einer den Aufbewahrungsvorschriften entsprechenden Weise präsentieren. Hierüber sollten Sie ein Protokoll anfertigen lassen. Alle Anwesenden und die Zeugen sollten das Protokoll unterschreiben.
Beachten Sie als Waffenbesitzer alle Vorgaben, wird Ihnen die Behörde keinen waffenrechtlichen Verstoß, der zur Entziehung des Jagdscheins führt, nachweisen können.
(Folge 15-2021)