Für Agrarumweltmaßnahmen wie die Anlage von Uferrand- oder Blühstreifen gibt es klar geregelte Vorgaben. Der Flächennutzer willigt mit dem Antrag auf die Teilnahme am jeweiligen Programm ein, diese Auflagen einzuhalten. Unter anderem ist es untersagt, die im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen geförderten Flächen zu befahren. Dabei ist unerheblich, um welchen Fahrzeugtyp es sich handelt und in welcher Funktion bzw. mit welcher Absicht dies erfolgen soll.
Insofern dürfen Sie Uferrandstreifen und Blühflächen auch als Jagdberechtigter mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug nicht befahren.
Andernfalls drohen dem Flächennutzer empfindliche Strafen, die
er gegebenenfalls im Rahmen eines zivilrechtlichen Prozesses vom Verursacher zurückfordern könnte.