Wochenblatt-Leser Tobias S. fragt: Unsere Jagdgenossenschaft ist aufgeteilt in zwei Revierteile. Ist es erlaubt, dass Jagdgenossen, die ausschließlich im Revierteil A ihren Besitz haben, auch über Revierteil B abstimmen dürfen? Wenn ja, gibt es die Möglichkeit, dies durch eine entsprechende Satzungsänderung zu verhindern?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Weder über eine entsprechende Änderung der Satzung noch durch Beschlussfassung kann das Abstimmungsrecht eines Jagdgenossen dahin beschränkt werden, dass er nur an Beschlussfassungen über ein Stimmrecht verfügt, soweit sich der Beschluss auf den sogenannten Revierbogen bezieht, in dem sich seine Grundstücke befinden.
Von Jagdbögen spricht man, wenn die Jagdgenossenschaft ihre Flächen mit mehr als einem Jagdpachtvertrag an unterschiedliche Jagdpächter verpachtet hat. Denn je nach Größe einer Jagdgenossenschaft ist es durchaus zulässig, dass der gemeinschaftliche Jagdbezirk in mehrere Reviere bzw. sogenannte Jagdbögen aufgeteilt wird. Dies hat nichts mit der Teilung einer Jagdgenossenschaft zu tun, bei der aus einer Genossenschaft dann zwei oder gar mehrere Jagdgenossenschaften als selbstständige Körperschaften des Öffentlichen Rechts entstehen.
Alle Jagdgenossen entscheiden
§ 9 I und III Bundesjagdgesetz verdeutlichen, wer alles zur Jagdgenossenschaft gehört und wie das Stimmrecht aussieht. Dies führt dazu, dass unabhängig von der Anzahl der Reviere in einer Genossenschaft immer alle Jagdgenossen zu entscheiden haben und bei der Beschlussfassung mit Stimme und Fläche zu berücksichtigen sind. Das ist höherrangiges Recht und kann nicht durch Satzung oder Beschluss ausgehebelt werden.
Das gilt auch mit Blick auf die Jagdgeldauszahlung. Kein Jagdgenosse muss dulden, dass er weniger Jagdgeld ausgezahlt bekommt, nur weil die Genossenschaft nach den unterschiedlichen Pachtpreisen in den Revieren/Jagdbögen an die Genossen auszahlt. Richtig ist vielmehr, dass alle Einnahmen aus allen Revieren in eine Jagdkasse fließen und dann nach Abzug der Aufwendungen der sogenannte Reinertrag gleichmäßig unter Berücksichtigung der jeweiligen Flächengröße des Jagdgenossen anteilig auszuzahlen ist.
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(Folge 20-2023)